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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: I B 137/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer sog. Ansparabschreibung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, berücksichtigte in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 einen Sonderposten mit Rücklageanteil (Ansparabschreibung gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) in Höhe von 80 000 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte diesen Posten wegen fehlenden buchmäßigen Nachweises nicht an (die Klägerin hatte im Rücklagen- bzw. Aufwandskonto eine Sammelbuchung mit dem Text "Ansparabschreibung" erfasst; eine Aufstellung zu "Investitionen 2001 wg. geplantem Umbau" befand sich in den Arbeitspapieren der Klägerin, ein Hinweis in der Buchführung auf diese Aufstellung fehlte).

Im Klageverfahren legte die Klägerin einen geänderten Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 vor, in dem der Posten "Sonderposten mit Rücklageanteil 80.000 DM" mit dem Zusatz "siehe Anlage" versehen war. Die Klage wurde vom Hessischen Finanzgericht --FG-- abgewiesen (Urteil vom 21. Juli 2005 4 K 4293/04).

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzw. eines Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

1. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Für die erforderliche Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2004 VIII B 76/04, BFH/NV 2005, 337). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625; in BFH/NV 2005, 337; vom 3. November 2004 X B 121/03, BFH/NV 2005, 350, jeweils m.w.N.).

b) Eine Entscheidung des BFH ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 XI B 63/02, BFH/NV 2005, 1).

2. Die Klägerin hat als Rechtsfrage formuliert, dass "strittig ... (sei), ob die im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens nachträglich eingereichte geänderte Bilanz 1999 der Klägerin der Besteuerung zugrundezulegen ist". Die Klägerin hat damit sowie mit ihren weiteren Ausführungen, aus welchen Gründen der geänderte Jahresabschluss bei ihrer Besteuerung heranzuziehen sei, keine abstrakte Rechtsfrage herausgestellt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Es wurde nur beschrieben, zu welcher Frage das FG im konkreten Fall eine Entscheidung treffen musste. Eine in ihrer Lösung umstrittene oder ungeklärte Rechtsfrage, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, ist nicht dargestellt.

Ende der Entscheidung

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