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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.03.2006
Aktenzeichen: I B 139/05
Rechtsgebiete: KStG, FGO


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

Unternehmensgegenstand der Ende 1991 errichteten Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, ist u.a. die Bauträgertätigkeit. Die Anstellungsverträge der zu je 50 v.H. beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer sahen als monatliche Festvergütung ab 1. Juli 1992 zunächst 10 000 DM, später 25 000 DM (ab 1. April 1993), 30 000 DM (ab 1. April 1994) bzw. 40 000 DM (ab 1. Januar 1995) vor; darüber hinaus wurde eine Tantieme in Höhe von 15 v.H. des Jahresüberschusses der Steuerbilanz "vor Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer" versprochen. Für den Geschäftsführer X sieht die Vergütungsabrede zusätzlich eine Provision in Höhe von 5 v.H. des Verkaufspreises für eigene Verkäufe und als Verkaufsleiter in Höhe von 2,5 v.H. des Verkaufspreises für Verkäufe vor (soweit jeweils die verkauften Einheiten von der Gesellschaft neu erstellt wurden).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte bei der Veranlagung der Streitjahre (1993 bis 1995) mit Blick auf die Vergütungen vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) angesetzt.

Als angemessene Vergütung wurden auf der Grundlage einer Gehaltsstrukturuntersuchung (Gehälter Bauträgergewerbe) für das Festgehalt Beträge von jeweils 180 000 DM für 1993 bzw. 195 000 DM für 1994/1995 angesetzt, darüber hinaus die auf eigene Verkäufe bezogenen Provisionen des Geschäftsführers X anerkannt.

Das Sächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage durch Urteil vom 16. August 2005 3 K 1318/02 unter Minderung des Ansatzes der vGA teilweise statt.

Die Klägerin beantragt, die Revision zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat den von ihr angeführten Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 XI B 63/02, BFH/NV 2005, 1). Eine Entscheidung des BFH ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn das Urteil des FG von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht oder als willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1; vom 12. Mai 2005 V B 146/03, BFHE 209, 105, BStBl II 2005, 714).

2. a) Das FG hat beide Varianten der vertriebsbezogenen Provision als Umsatztantiemen beurteilt und diese Vergütung als vGA "dem Grunde nach" angesehen. Dabei hat das FG die in der BFH-Rechtsprechung angeführten Gesichtspunkte für eine steuerrechtliche Anerkennung einer Umsatztantieme erörtert und die Qualifizierung als vGA an dem "Nebeneinander" mit einer gewinnabhängigen Tantieme und insbesondere an der fehlenden zeitlichen und höhenmäßigen Begrenzung der versprochenen Vergütung festgemacht. Die Klägerin hat insoweit lediglich angeführt, dass diese Vergütung im Streitfall die Gefahr einer "Gewinnabsaugung" nicht berge, da in den Objektkalkulationen Vertriebskosten in Höhe der dem Gesellschafter-Geschäftsführer versprochenen Provision einkalkuliert seien und der umsatzbezogene Vergütungsbestandteil daher nicht als Tantieme im Sinne einer Gewinnbeteiligung angesehen werden könne.

b) Die Klägerin hat damit weder eine ungeklärte Rechtsfrage noch eine Abweichung des FG-Urteils von der BFH-Rechtsprechung dargelegt. Der erkennende Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage der steuerrechtlichen Anerkennung von sogenannten Umsatztantiemen befasst und ist dabei --z.B. in seinem Urteil vom 6. April 2005 I R 10/04 (BFH/NV 2005, 2058)-- gerade auch auf Vermittlungsprovisionen eingegangen. Damit hat sich die Klägerin in keiner Weise auseinander gesetzt.

3. a) Das FG hat die Vergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Angemessenheitsprüfung unterzogen. Es hat dabei --bezogen auf den Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung-- die wirtschaftliche Situation der Klägerin gewürdigt und unter Rückgriff auf eine Gehaltsstrukturuntersuchung eine "obere Bandbreite" einer angemessenen Vergütung geschätzt. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin genauer und besser hätte einschätzen lassen und dass eine vGA erst angesetzt werden könne, wenn die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 v.H. überschritten werde. Nicht zuletzt sei infolge der Berechnungen des FG der Tantiemeanteil an der Gesamtvergütung angestiegen und widerspreche nun der BFH-Rechtsprechung, die eine bestimmte Verteilung fester und variabler Anteile an der Gesamtvergütung fordere.

b) Die Klägerin hat auch insoweit weder eine ungeklärte Rechtsfrage noch eine Abweichung des FG-Urteils von der BFH-Rechtsprechung dargelegt. Bei der (dem FG als Tatsachengericht obliegenden) Würdigung der für die Frage einer fremdvergleichsgerechten Vergütung maßgebenden Gesichtspunkte (z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; vom 19. November 2003 I R 42/03, BFH/NV 2004, 669) kann es zwar auf die von der Klägerin angeführten Umstände ankommen; sie sind aber nicht als feste und für jeden Einzelfall geltende schematische Maßgaben aufzufassen (z.B. Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136).

4. Der Kern der Beschwerdebegründung geht letztlich dahin, dem FG-Urteil materiell-rechtliche Fehler vorzuhalten - das FG habe unzutreffend entschieden bzw. es hätte anders entscheiden müssen. Dieses Vorbringen kann, selbst wenn es berechtigt wäre, nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; in BFH/NV 2005, 1; Senatsbeschluss vom 2. September 2005 I B 56-59/05, BFH/NV 2006, 96).

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