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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2000
Aktenzeichen: I B 15/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 135 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat im Klageverfahren vor dem Finanzgericht --FG-- Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das FG hat den Antrag abgelehnt, da der Antragsteller trotz Zusendung entsprechender Vordrucke und Fristsetzung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorgelegt habe.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller (unter Beifügung einer Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO und verschiedener Anlagen) persönlich Beschwerde ein. Er sei davon ausgegangen, dass das FG ihm insoweit eine Fristverlängerung eingeräumt habe.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des FG hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) und ebenfalls für Beschwerden gegen Beschlüsse des FG, mit denen Anträge auf Bewilligung von PKH abgewiesen worden sind (BFH-Beschluss vom 28. Januar 1999 V B 3/99, BFH/NV 1999, 955).

Die vorliegend ohne eine solche Vertretung eingelegte Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zu verwerfen.

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