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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.1999
Aktenzeichen: I B 150/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 34c Abs. 6 Satz 2
EStG § 34c Abs. 1 Satz 2
EStG § 34c Abs. 1 Satz 3
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 26, m.w.N.). Die hierfür grundsätzlich vorauszusetzende Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist. Kein Verfahrensfehler ist dagegen die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens durch das FG (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 65 ff.). So aber verhält es sich im Streitfall.

Das FG ist ausweislich der Urteilsgründe davon ausgegangen, daß dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen die Schweizer Dividendeneinnahmen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) bekannt gewesen sind. Das FA hat danach auch davon gewußt, daß auf diese Einnahmen schweizerische Verrechnungssteuer einbehalten worden ist. In Anbetracht dessen sei gemäß § 34c Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 10 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 --DBA-Schweiz-- (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) die in der Schweiz "erhobene und nicht zu erstattende" 15%ige schweizerische Quellensteuer anzurechnen gewesen. Dem Umstand, daß dies im Streitfall unterblieben ist, weil der zuständige Veranlagungsbeamte fälschlicherweise von der Erstattung der gesamten Verrechnungssteuer ausgegangen ist, hat das FG keine Bedeutung beigemessen, offenbar gleichviel, auf welchen Beweggründen dies beruht hat. Die von den Klägern nachgereichte Mitteilung über die tatsächliche Höhe der in der Schweiz einbehaltenen Verrechnungssteuer stelle wegen der zugrundeliegenden Rechtslage jedenfalls keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) dar.

Diese Auffassung mag unrichtig sein und deshalb Veranlassung geben, eine Revision zu begründen. Ein derartiger --unterstellter-- Subsumtionsfehler stellt indes keinen Verfahrensmangel dar, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

2. Soweit die Kläger annehmen, das FG sei infolge seiner unrichtigen rechtlichen Würdigung zugleich von einschlägigen Urteilen des BFH abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), fehlt es an den hierfür erforderlichen Darlegungen. Die Kläger wären gehalten gewesen, darzutun, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des BFH abweiche. Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Im Ergebnis behaupten die Kläger vielmehr lediglich, das FG sei von den BFH-Urteilen vom 26. November 1996 IX R 77/95 (BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422) und vom 5. Dezember 1990 I R 21/88 (BFH/NV 1991, 785) abgewichen. Ein solches Vorbringen ist gleichermaßen nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revision als solche zu begründen.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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