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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: I B 152/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 74
FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat in dem bei ihm anhängigen Klageverfahren X, in dem es um einen Erstattungsanspruch geht, zur mündlichen Verhandlung anberaumt und die Beteiligten zu diesem Termin geladen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) will die Aufhebung dieses Termins und die sofortige Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erreichen, bis der Bundesfinanzhof über die bei diesem anhängigen Verfahren ... und ... entschieden hat. Andernfalls bestehe die begründete Befürchtung, dass das FG die Klage in der Sache X als unzulässig abweisen werde. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, würde die Entscheidung in der Sache nicht weiterführen, weil das FG bereits in einer Parallelsache den geltend gemachten Erstattungsanspruch als nicht begründet angesehen habe Tatsächlich sei das FG nicht mehr das zuständige Gericht in dieser Sache; dies sei der BFH.

II. Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 2 FGO können u.a. prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Prozessleitende Verfügungen sind Entscheidungen des Gerichts oder seines Vorsitzenden, die eine Förderung des Verfahrens, mithin den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst betreffen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1982 IV B 35/82, BFHE 137, 393, BStBl II 1983, 332, und vom 2. Dezember 1987 IX B 138, 139/87, BFH/NV 1988, 382). Zu den prozessleitenden Verfügungen gehört u.a. auch die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden sowie dessen Entscheidung, eine vom Kläger beantragte Aufhebung des anberaumten Termins abzulehnen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1988, 382; vom 28. Oktober 1992 X B 68/92, BFH/NV 1993, 372).

Nicht dazu gehört allerdings die Entscheidung über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; solche Entscheidungen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters (vgl. § 79a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 FGO) sind mit der Beschwerde grundsätzlich anfechtbar (§ 128 Abs. 1 letzter Halbsatz FGO). Im Streitfall fehlt es jedoch bislang an einem (ablehnenden) Beschluss des FG, das Klageverfahren X gemäß § 74 FGO bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Senat anhängigen Verfahren ... sowie ... auszusetzen. Die Erhebung vorgreiflicher Rechtsmittel ist insofern auch aus Gründen der Prozess-ökonomie nicht statthaft.

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