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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: I B 153/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG, KStG, GewStG, EStDV


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 10 b Abs. 1 Satz 2
KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
GewStG § 9 Nr. 5 Satz 2
EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 1
EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Daran fehlt es im Streitfall.

Die erste Frage, der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob "der als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zweck der Förderung der internationalen Gesinnung bzw. der Völkerverständigung materielle Unterstützung einzelner Personen oder Personengruppen erlaubt, wie dies im Bereich der Mildtätigkeit der Fall ist", beinhaltet keine Rechtsfrage, sondern betrifft die Würdigung tatsächlicher Umstände im Einzelfall. Auch als Rechtsfrage wäre sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn sie könnte, wie die Klägerin selbst ausführt, lediglich die Frage berühren, ob der Empfänger der Spenden als mildtätig oder gemeinnützig anzuerkennen ist. Dies wäre in einem anderen Verfahren zu klären.

Die von der Klägerin formulierte zweite Rechtsfrage, ob "der erhöhte Spendenabzug gemäß § 10 b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 9 Nr. 5 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für mildtätige Zwecke nach der Rechtslage im Jahr 1998 gewährt werden kann, wenn die Spendenbescheinigung die ausschließliche Verwendung der Spenden für den satzungsgemäßen Zweck der Förderung der internationalen Gesinnung bestätigt, dieser Zweck aber im konkreten Fall durch Erfüllung mildtätiger Zwecke verwirklicht wurde", bedarf keiner Klärung. Für die Frage des (erhöhten) Spendenabzugs ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748, m.w.N.) auf die Spendenbescheinigung i.S. des § 48 Abs. 3 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) abzustellen, sie ist hierfür unverzichtbare sachliche Voraussetzung.

Aus den angegebenen Gründen fehlt es auch am Zulassungsgrund des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Bezüglich der Anforderungen an die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung entwickelten Grundsätze sinngemäß (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 38).

2. Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) vom BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 XI R 93/97 (BFHE 190, 478, BStBl II 2000, 608) hat die Klägerin bereits deshalb nicht dargelegt, weil die Entscheidung des BFH, wie bereits das FG ausführt und die Klägerin selbst einräumt, § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV, nicht hingegen den im Streitfall einschlägigen § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV betrifft.

3. Schließlich hat die Klägerin die von ihr gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der unzureichenden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht dargelegt. Zur ordnungsmäßigen Rüge derartiger Verfahrensmängel muss der Beschwerdeführer substantiiert dartun, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht, also ohne den (behaupteten) Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 10. September 2002 X B 46/02, BFH/NV 2003, 71). Auch hieran fehlt es vorliegend, nachdem das FG seine Entscheidung erkennbar darauf gestützt hat, dass unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den begehrten Spendenabzug eine Spendenbescheinigung i.S. des § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV sei.

Eine weitere Begründung des Beschlusses hält der Senat nicht für erforderlich (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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