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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.1999
Aktenzeichen: I B 153/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Obwohl der Senat durch Beschluß vom 15. März 1999 die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 10. September 1998 auf Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) zugelassen hat, hat das FA keine Revision eingelegt. Es hat deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Beschlüsse vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684; vom 16. Januar 1995 X B 142/94, BFH/NV 1995, 819).

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