Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: I B 154/03
Rechtsgebiete: FGO, KStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat. Denn jedenfalls kommt der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung zu.

1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 V B 179/01, BFH/NV 2003, 520; vom 7. März 2003 VII B 237/02, BFH/NV 2003, 885). Diese Voraussetzungen treffen auf die von der Klägerin bezeichneten Rechtsfragen,

- ob die vom BFH entwickelten Grundsätze zu den erhöhten Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter auch auf Zusagen an Minderheitsgesellschafter angewendet werden können, und

- ob die Vereinbarung einer Pensionszusage zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wegen mangelnder Ernstlichkeit der Vereinbarung führt, wenn nach Eintritt des Versorgungsfalles fällige Pensionsleistungen durch Ereignisse, die weder bei der Erteilung der Zusage noch bei der Anwachsung der Pensionsansprüche vorlagen oder vorhersehbar waren, nicht zeitnah erfüllt werden können, nicht zu.

Die Fragen sind von der ständigen Rechtsprechung des BFH geklärt bzw. stellen sich im Streitfall nicht.

Danach liegt eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) u.a. vor, wenn der Begünstigte einer Pensionszusage zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist und diese einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, m.w.N.). Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.

Ist der Gesellschafter allerdings ein beherrschender, hat der BFH wegen des dann fehlenden Interessengegensatzes ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine vGA auch anzunehmen sein kann, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an diesen Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2003 I B 215/02, BFH/NV 2003, 1613, m.w.N.; BFH-Urteil vom 13. November 1996 I R 149/94, BFHE 181, 494). Im Falle einer Zahlungsverpflichtung ist eine dahingehende Vereinbarung grundsätzlich nur durchgeführt, wenn die Vergütung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit auch tatsächlich geleistet wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich die (volle oder teilweise) Nichtdurchführbarkeit der Vereinbarung zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft, insbesondere aufgrund finanzieller Schwierigkeiten ergibt (BFH-Urteile vom 20. Juli 1988 I R 136/84, BFH/NV 1990, 64; vom 13. November 1996 I R 53/95, BFH/NV 1997, 622).

Von einer beherrschenden Stellung ist nach der Rechtsprechung des BFH im Regelfall auszugehen, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn er über mehr als 50 v.H. der Stimmrechte verfügt. Ein Verwandtschaftsverhältnis zu anderen Beteiligten bedingt als solches zwar keine Beherrschung einer Kapitalgesellschaft durch gleichgelagerte Interessen (BFH-Urteil vom 15. März 2000 I R 40/99, BFHE 191, 330, BStBl II 2000, 504). Verfügt ein Gesellschafter --wie im Streitfall-- über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, kann er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (BFH-Urteile vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BFHE 159, 338, BStBl II 1990, 454).

2. Die dargestellten Grundsätze legt das Finanzgericht, das als Tatsacheninstanz die Voraussetzungen einer vGA aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorrangig zu beurteilen hat, seiner Entscheidung erkennbar zugrunde. Es ging auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon aus, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin beherrschende Gesellschafter waren. Eine --wie von der Klägerin behauptete-- Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung hinsichtlich der Anwendung dieser Grundsätze und damit materiellen Rechts könnte, selbst wenn sie zu bejahen wäre, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 FGO Rz. 24, m.w.N.).

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

Zurück