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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: I B 158/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die im Inland wohnenden Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Beide waren im Streitjahr 1999 nichtselbständig tätig. Der Kläger arbeitete als Fernfahrer. Im Streitjahr war er u.a. vom 1. November bis zum 31. Dezember bei einem Schweizer Arbeitgeber im internationalen Fernverkehr angestellt. Für diese Tätigkeit begehrte er den Abzug diverser Aufwendungen als Werbungskosten, so für Staubsauger, Ladegerät, Reinigungsmittel, Kühlbox, Satellitenschüssel, Bettwäsche, Rechtsschutz- sowie Kfz-Haftpflichtversicherung. Außerdem beanspruchte er den Abzug steuerlicher Übernachtungspauschalen (§ 9 des Einkommensteuergesetzes --EStG--, Abschn. 40 Abs. 1 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR 1999--). Schließlich sei sein Arbeitslohn, soweit er auf die Tätigkeit bei dem Schweizer Arbeitgeber entfalle, in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der Werbungskostenabzug wurde wegen § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, wegen der Abgeltungswirkung der Pauschbeträge gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sowie --teilweise-- wegen fehlender Nachweise versagt. Letzteres betraf insbesondere auch die Übernachtungskostenpauschalen; nach Sachlage sei davon auszugehen, dass der Kläger in der Schlafkabine des LKW übernachtet habe. Die in der Schweiz erzielten Einkünfte unterlägen wegen des Arbeitsortsprinzips des Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) der deutschen Besteuerung, soweit die Fahrtätigkeit nicht in der Schweiz erfolgt sei. Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz ändere daran nichts, weil diese Vorschrift für Fernfahrer nicht einschlägig sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt wird.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist dem entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Dem Kläger stehen die in Abschn. 40 LStR 1999 vorgesehenen Pauschbeträge für Übernachtungen (Auslandsübernachtungsgelder) vor dem Hintergrund der tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung durch das FG nicht zu. Zwar dürfen diese Pauschalen bei Auslandsreisen grundsätzlich ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht vom Arbeitgeber oder aufgrund eines Dienstverhältnisses von einem Dritten erhalten hat. Die Pauschbeträge dienen auch der Verwaltungsvereinfachung. Dieser Vereinfachungszweck würde verfehlt, wenn man gleichwohl die Sammlung von Einzelnachweisen forderte (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 11. Mai 1990 VI R 140/86, BFHE 160, 546, BStBl II 1990, 777; vom 15. Oktober 1992 V R 81/87, BFHE 169, 543, BStBl II 1993, 207). Die Pauschalen sind dennoch nicht anzusetzen, wenn sich aus der besonderen, vom Normalfall abweichenden Art der Reise Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die in den Lohnsteuer-Richtlinien genannten Pauschbeträge nicht unwesentlich unterschritten haben könnten. Die Finanzbehörden dürfen dann weitere Nachforschungen über die Höhe der dem Steuerpflichtigen erwachsenden Kosten anstellen. Stellt sich dabei heraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich geringere Übernachtungskosten getragen hat, als die Lohnsteuer-Richtlinien dies vorsehen, würde deren Abzug im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen (BFH-Urteile in BFHE 160, 546, BStBl II 1990, 777; in BFHE 169, 543, BStBl II 1993, 207). Dies wurde im Streitfall vom FG bejaht. Es handelt sich hierbei um eine tatrichterliche Einschätzung, die im Rahmen eines nachfolgenden Revisionsverfahrens bindend wäre (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

2. Hinsichtlich des deutschen Besteuerungsrechts für den Arbeitslohn, den der Kläger von seinem Schweizer Arbeitgeber für die Tätigkeit im internationalen Fernverkehr vereinnahmt hat, verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 22. Januar 2002 I B 79/01 (BFH/NV 2002, 902) sowie vom 16. Mai 2002 I B 80/01 (BFH/NV 2002, 1423). Diese zu Tätigkeiten bei einem dänischen und luxemburgischen Arbeitgeber ergangenen Entscheidungen sind auch im Hinblick auf einen Schweizer Arbeitgeber einschlägig.

3. Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne eine weitere Begründung.

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