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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: I B 16/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 n.F.
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben, daher war sie zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Er rügt lediglich, die Vorentscheidung weiche von den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 1997 VII R 100/96 (BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787) ab. Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz --Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.-- muss der Beschwerdeführer jedoch tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 18. April 2002 X B 186/01, nicht veröffentlicht).

Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich auf eine inhaltliche Kritik an der Vorentscheidung, die, selbst wenn sie begründet wäre, nicht zur Zulassung der Revision führen könnte.

Als Gegenstand der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), die der Kläger (mit nachgereichtem Schriftsatz vom 30. Juni 2002) möglicherweise erheben will, kommt nur das Verfahren vor dem FG in Betracht.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

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