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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: I B 163/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 134
ZPO § 580
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein finanzgerichtliches Verfahren fortzusetzen ist.

Nach dem Abschluss einer Außenprüfung ergingen gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, geänderte Steuerfestsetzungen. Im finanzgerichtlichen Verfahren ... kam es zum Abschluss einer "tatsächlichen Verständigung"; die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2005). Unter dem 8. Juli 2005 hat die Klägerin angeregt, die mündliche Verhandlung sowie die Beweisaufnahme gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder zu eröffnen, diesen Antrag aber unter dem 14. September 2005 wieder zurückgenommen. Unter dem 19. Dezember 2005 ergingen Änderungsbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf die "tatsächliche Verständigung". Unter dem 10. Mai 2006 hat die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, da zwischen den Beteiligten Streit bestehe, ob das FA mit den Änderungsbescheiden die "tatsächliche Verständigung" zutreffend umgesetzt habe. Nach der Auffassung der Klägerin sei das den Änderungsbescheiden zugrunde liegende zu versteuernde Einkommen zu mindern.

Das Finanzgericht (FG) Köln hat die Klage durch Urteil vom 20. September 2006 13 K 2012/06 abgewiesen. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Urteils wurde durch Beschluss vom 10. Januar 2007 abgelehnt.

Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 20. September 2006 13 K 2012/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 167) wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO). Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).

a) Ein schlüssiger Tatsachenvortrag einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; §§ 119 Nr. 3, 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Insoweit bestand für die Klägerin Gelegenheit, ihre Interpretation der Verständigung bzw. der Reichweite der Verständigung darzulegen. Das Verfahren auf Fortsetzung des Klageverfahrens nach der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen kann aber nicht dazu dienen, letztlich die Bindungswirkung der "tatsächlichen Verständigung" zu umgehen. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist nicht der Ausgangspunkt oder die Sachgrundlage der Verständigung. Einschätzungen der Beteiligten zu dieser Frage sind insoweit nicht entscheidungserheblich.

b) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen ist (§§ 119 Nr. 6, 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO). Das FG hat auf der Grundlage seiner Auslegung der "tatsächlichen Verständigung" den Umfang der Herabsetzung des zu versteuernden Einkommens der Klägerin in den Änderungsbescheiden geprüft und diese Prüfung in den Entscheidungsgründen dargestellt. Die von der Klägerin formulierte Gefahr einer "Überbesteuerung" bestimmter Umsatzteile beruht auf einer eigenen Interpretation der Grundlagen der Verständigung, die das FG ersichtlich nicht geteilt hat. Auch der Vorhalt der Klägerin, dass es ihr nicht möglich sei, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, da das FG nur das zu versteuernde Einkommen (vorher/nachher) herangezogen habe, ohne den Umfang der vom FA aus anderen Rechtsgründen vorgenommenen Berichtigung näher zu bestimmen, berührt die Frage der Rechtmäßigkeit der Begründung durch das FG nicht. Denn dass sich das FG bei der Prüfung, ob die Änderungsbescheide der "tatsächlichen Verständigung" entsprechen, darauf beschränken konnte, jedenfalls eine "Übererfüllung" der Verpflichtung des FA zur Änderung der Steuerbescheide zugunsten der Klägerin festzustellen, ist Ausfluss der konkreten Verfahrenssituation. Die Fortsetzung des Verfahrens nach der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist auch mit Blick auf das Erfordernis einer Beschwer durch die Steuerfestsetzungen nur für den Fall einer den jeweiligen Kläger belastenden "Untererfüllung" der Verpflichtung aus der "tatsächlichen Verständigung" vorgesehen.

Ende der Entscheidung

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