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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2004
Aktenzeichen: I B 165/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat im Anschluss an eine Außenprüfung gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Steuerbescheide erlassen und dabei die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Die Schätzung erfolgte, nachdem während der Prüfung Unterlagen vorgefunden und Auskünfte eingeholt worden waren, die auf nicht verbuchte Erlöse erheblichen Umfangs schließen ließen. Der Einspruch der Klägerin gegen die Bescheide hatte nur zum Teil Erfolg; das FA behandelte einige zunächst streitige Verbuchungen als nachgewiesen und korrigierte deshalb die Besteuerungsgrundlagen zu Gunsten der Klägerin, hielt aber im Übrigen an der Schätzung fest. Der gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) wiederum nur zum Teil statt, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, dass das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen habe.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin beruft sich zwar darauf, dass das FG seine Sachaufklärungspflicht verletzt habe, und damit auf einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie hat den geltend gemachten Mangel jedoch nicht in der gebotenen Form dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine unzureichende Sachaufklärung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur dann ausreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer dartut, dass er entweder das Absehen von der begehrten Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat oder weshalb ihm eine solche Rüge nicht möglich war oder dass und aus welchen Gründen sich dem FG auch ohne eine Rüge die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung aufdrängen musste (BFH-Beschlüsse vom 7. April 2003 V B 28/02, BFH/NV 2003, 1195; vom 27. November 2003 VI B 169/02, BFH/NV 2004, 365; vom 5. November 2003 I B 6/03, BFH/NV 2004, 507, m.w.N.). Speziell im Zusammenhang mit der Rüge, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne besonderen Antrag weiter aufklären müssen, müssen die Art der vermissten Aufklärungsmaßnahmen und die Gründe für deren offenkundige Erforderlichkeit dargestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 120 Rz. 70, m.w.N.). Zu all diesen Punkten enthält die im Streitfall zu beurteilende Beschwerdebegründung keine Ausführungen. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss deshalb als unzulässig verworfen werden, ohne dass auf das Vorbringen der Klägerin inhaltlich eingegangen werden kann.



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