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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: I B 169/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Testamentsvollstrecker für das Zweckvermögen "Nachlass nach Frau X". In dieser Eigenschaft erhob er mit Schriftsatz vom 22. Juni 2001 eine Klage wegen Körperschaftsteuer 1998, die er damit begründete, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bescheinigte Kapitalertragsteuer nicht vollständig angerechnet habe. Das FA holte im Verlauf des Klageverfahrens die vom Kläger begehrte Anrechnung nach und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2002 wandte sich der Kläger erstmals auch gegen den das Zweckvermögen betreffenden Körperschaftsteuerbescheid 1999. Dem war eine Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2001 vorausgegangen, in der das FA von der eingereichten Steuererklärung insoweit abgewichen war, als es erklärte Aufwendungen für Testamentsvollstreckung sowie für ein finanzgerichtliches Verfahren nicht als Betriebsausgaben anerkannt hatte. Im weiteren Verlauf erläuterte der Kläger hierzu, dass bei erklärungsgemäßer Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1999 sich ein Verlust ergebe, der in den Veranlagungszeitraum 1998 zurückgetragen werden müsse.

Das Finanzgericht (FG) forderte den Kläger daraufhin u.a. auf, den für das Jahr 1999 erklärten Verlust aufzuschlüsseln sowie bestimmte Aufwendungen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Dem kam der Kläger nicht nach. Daraufhin wies das FG die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe die von ihm geltend gemachten Aufwendungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Form dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist dann der Fall, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist in der Regel nicht erfüllt, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn die einschlägige Rechtsprechung mit gewichtigen Gründen angegriffen wird, mit denen sich der Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht auseinander gesetzt hat.

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützt, so muss diese in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht es nicht aus, die grundsätzliche Bedeutung lediglich zu behaupten. Erforderlich ist vielmehr ein substantiierter Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und zur Klärungsfähigkeit der vom Beschwerdeführer zu bezeichnenden Rechtsfrage. Liegt zu der betreffenden Frage bereits Rechtsprechung des BFH vor, so muss insbesondere vorgetragen werden, weshalb diese Rechtsprechung die notwendige Klärung nicht gebracht hat oder aus welchen Gründen sie einer erneuten Überprüfung bedarf. Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

3. Im Streitfall wird der Vortrag des Klägers diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Kläger macht im Kern geltend, dass weder die FÄ im Rahmen der Veranlagung noch die FG im Klageverfahren berechtigt seien, den Steuerpflichtigen zu Auskünften anzuhalten oder von ihm die Vorlage von Belegen zu verlangen. Vielmehr sei die Überprüfung der in den Steuererklärungen enthaltenen Angaben ausschließlich Aufgabe des FA, das sich hierzu zwar einer Betriebsprüfung bedienen dürfe, bei Verzicht auf eine solche Maßnahme jedoch generell zur erklärungsgemäßen Veranlagung verpflichtet sei. Demgegenüber hat der BFH wiederholt entschieden, dass der Steuerpflichtige sowohl im Veranlagungsverfahren (§ 90 Abs. 1, § 92, § 97 der Abgabenordnung --AO 1977--) als auch im gerichtlichen Verfahren (§ 76 Abs. 1 FGO) verpflichtet ist, im Rahmen des Zumutbaren an der Aufklärung des für die Besteuerung erheblichen Verfahrens mitzuwirken und in diesem Rahmen sowohl Auskünfte zu erteilen als auch Belege vorzulegen (BFH-Urteile vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318; vom 22. November 1988 VIII R 205/84, BFHE 155, 457, BStBl II 1989, 460; vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789, 790; BFH-Beschluss vom 25. November 1999 VII S 19/99, BFH/NV 2000, 551, 552). Insbesondere muss sich das FA in diesem Zusammenhang nicht auf die Möglichkeit einer Betriebsprüfung verweisen lassen (BFH-Urteil vom 24. November 1993 X R 12/89, BFH/NV 1994, 766). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht auseinander. Angesichts dessen hat er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt, was zur Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig führen muss.

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