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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.04.2001
Aktenzeichen: I B 170/00
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine GmbH-- erzielte im Erhebungszeitraum 1997 (Streitjahr) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von rd. 46 300 DM. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte sie Zuführungen zur Gewerbesteuerrückstellung und zu einer Rückstellung für Zinsen zur Gewerbesteuer für das Streitjahr und Vorjahre in Höhe von rd. 58 500 DM gewinnmindernd. Durch Hinzurechnungen von Entgelten für Dauerschulden ergab sich für das Streitjahr ein Gewerbeertrag von rd. 66 600 DM. Das Gewerbekapital betrug nach Angaben der Antragstellerin rd. 319 000 DM. Aufgrund dieser Besteuerungsgrundlagen setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 10. November 1999 den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag auf 3 728 DM fest. Die Antragstellerin legte Einspruch ein und machte geltend, die Erhebung der Gewerbesteuer für das Streitjahr führe zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung. Das Einspruchsverfahren ruht zur Zeit.

Zeitgleich mit Einlegung des Einspruchs beantragte die Antragstellerin beim FA, die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides auszusetzen. Dies lehnte das FA ab. Daraufhin stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) einen entsprechenden Antrag, den das FG durch Beschluss vom 22. September 2000 ablehnte. Weder der Tenor noch die Entscheidungsgründe des Beschlusses enthalten Ausführungen dazu, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung zugelassen worden sei. Der Beschluss enthält jedoch eine Rechtsmittelbelehrung, die von den an der Entscheidung mitwirkenden Richtern unterzeichnet ist und deren erster Satz lautet: "Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu." Die anderen Teile der Belehrung sind in diesem Zusammenhang ohne Interesse.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2000 hat die Antragstellerin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung hat sie sinngemäß u.a. vorgetragen: Sie habe in den Jahren vor dem Streitjahr erhebliche Verluste erlitten und sei hoch verschuldet. Es bestehe ein Verlustvortrag, der sich jedoch nur bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr ausgewirkt habe, die auf 0 DM festgesetzt worden sei. Die von ihr für das Streitjahr geforderte Gewerbesteuer betrage rd. 16 776 DM. Zusammen mit rechnerisch 45 v.H. Körperschaftsteuer auf einen Gewinn von 46 300 DM betrage ihre Gesamtsteuerbelastung somit 37 611 DM und damit rd. 81,2 v.H. des körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns. Dies sei eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung. Die Gewerbesteuer müsse aus der Substanz gezahlt werden.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides auszusetzen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Es ist der Auffassung, die Beschwerde sei nicht statthaft, da sie vom FG nicht zugelassen worden sei. Außerdem hält das FA die Berechnung der Antragstellerin zur Höhe ihrer Steuerbelastung für falsch. Die Gewerbesteuer betrage nur rd. 16 v.H. des Gewinns vor Abzug der Zuführungen zu den genannten Rückstellungen. Selbst wenn eine fiktive Körperschaftsteuerschuld von 20 835 DM berücksichtigt werde, ergebe sich nur eine Steuerbelastung von rd. 36 v.H. des Gewinns vor Abzug der Zuführungen zu diesen Rückstellungen.

II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

1. Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend (§ 128 Abs. 3 Satz 2 FGO). Eine Zulassung der Beschwerde ist grundsätzlich in der Entscheidungsformel des Beschlusses auszusprechen. Es reicht aber auch aus, wenn sie unter Hinweis auf den Zulassungsgrund oder auf eine gesetzliche Bestimmung erkennbar aus den Entscheidungsgründen hervorgeht. Die Beifügung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die --wie im Streitfall-- ohne Begründung von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgeht, kann das Fehlen der Zulassung nicht ersetzen (ständige Rechtsprechung; s. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 1993 I B 9/93, BFH/NV 1994, 54; vom 30. Juli 1997 I B 18/97, BFH/NV 1998, 186; vom 10. August 1999 VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77; vom 30. September 1999 V B 142/99, BFH/NV 2000, 342).

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen (§ 135 Abs. 2 FGO).

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes abzusehen, da der angefochtenen Entscheidung eine irreführende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war.



Ende der Entscheidung

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