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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.06.1999
Aktenzeichen: I B 174/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 54 Abs. 2
ZPO § 224 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die von ihr angenommene Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.

a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte ausgeführt werden müssen, daß nach Auffassung der Klägerin die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die bloße Behauptung, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien von allgemeinem Interesse, kann diese Darlegung nicht ersetzen. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, worin die grundsätzliche Bedeutung dieser Fragen liegen soll. Selbst wenn die vom Finanzgericht (FG) im Streitfall gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen sein sollte, so käme dem doch nur für den konkreten Einzelfall Bedeutung zu. Insofern hat die Klägerin die streitige prozessuale Lage denn auch lediglich in ihrem Sinne --abweichend von dem FG-- gewürdigt und ihr Klagevorbringen wiederholt. Ein derartiges Vorbringen kann geeignet sein, die Revision als solche zu begründen, nicht aber die auf die Revisionszulassung gerichtete Beschwerde.

b) Aus letztlich gleichen Gründen scheitert der Divergenzvorwurf der Klägerin. Zur Darlegung der Divergenz wäre es erforderlich gewesen darzutun, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweiche. Auch dies ist im Streitfall nicht geschehen. Sie benennt zwar diverse BFH-Entscheidungen. Im Ergebnis macht sie damit aber lediglich geltend, das FG habe anders als der BFH zu vergleichbaren Sachverhalten und damit falsch entschieden. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.

2. Soweit die Klägerin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das FG rügt, mögen die Darlegungen zwar hinreichend sein, um die Beschwerde zu begründen. Eine derartige Verfahrensverletzung liegt jedoch nicht vor. Das FG war, wie letztlich auch die Klägerin einräumt, berechtigt, eine Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu setzen. Im einzelnen wird dazu auf das Senatsurteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97 (BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628) hingewiesen. Diese Frist ist mit zwei Wochen zwar äußerst (und wohl unnötig) knapp bemessen worden. Sie reichte nach Lage der Dinge für die angeforderte Prozeßhandlung --der hinreichenden Bestimmung des Klagebegehrens-- dennoch aus, weil die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer angesichts der Dauerberatung durch ihren Prozeßbevollmächtigten daran nicht mitwirken mußten. Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BFH vom 21. Februar 1980 V R 71-73/79 (BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457) ist im Hinblick hierauf nicht einschlägig. Von einem Steuerberater als Prozeßbevollmächtigten ist auch zu erwarten, daß er zumindest überschlägig präzisieren kann, inwieweit er den angefochtenen Schätzungsbescheid für rechtswidrig hält.

Eine Verlängerung der gesetzten Frist gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung war deswegen nicht vonnöten. Dazu bestand um so weniger ein begründeter Anlaß, als es um die Abgabe der Steuererklärung für 1994 ging und die dafür vorgesehenen gesetzlichen Fristen bereits im Zeitpunkt der Fristsetzung um mehrere Jahre überschritten waren. Im einzelnen wird dazu auf das Senatsurteil in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628 hingewiesen. Daß der Prozeßbevollmächtigte aus anderen Gründen --Urlaub, Krankheit-- gehindert gewesen wäre, die erforderliche Prozeßhandlung innerhalb der ihm gesetzten Frist wahrzunehmen, ließ der Fristverlängerungsantrag nicht erkennen; solche Gründe sind erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



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