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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.1999
Aktenzeichen: I B 177/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.

Zur Darlegung der Divergenz wäre es erforderlich gewesen darzutun, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des Revisionsgerichts abweiche. Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Die Klägerin erwähnt zwar das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. März 1964 IV 236/63 S (BFHE 79, 529, BStBl III 1964, 426). Letztlich macht sie aber lediglich geltend, das Finanzgericht (FG) habe dieses Urteil unbeachtet gelassen und deswegen den festgestellten Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revision als solche zu begründen. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, daß das FG von Rechtsgrundsätzen ausgegangen wäre, die dem genannten BFH-Urteil widersprächen. Gerade in diesem Urteil hat der BFH herausgestellt, daß die Schätzung des Teilwertes eine Frage der freien Beweiswürdigung und der tatsächlichen Feststellungen des FG sei. In Anbetracht dessen wäre der BFH in einem nachfolgenden Revisionsverfahren ohnehin an die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte die Klägerin ausführen müssen, daß nach ihrer Auffassung die Entscheidung des BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Auch dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die bloße Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage sei von allgemeinem Interesse, kann diese Darlegung nicht ersetzen. Im Ergebnis wird auch hier wieder nur die rechtliche Würdigung des FG in Zweifel gezogen und nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet. Unabhängig davon ist nicht zu beanstanden, daß das FG eine allein aus Statistiken über den zeitweiligen Preisverfall auf dem ... Grundstücksmarkt gespeisten Teilwertschätzung nicht als ausreichend angesehen hat, um eine Teilwertabschreibung zu rechtfertigen.

Schließlich bleibt unbeanstandet, daß das FG nicht näher auf die von der Klägerin vorgenommene Teilwertermittlung mittels pauschaler Abschläge eingegangen ist. Es genügt, daß es im Urteil aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Streitfall für eine weitere Aufklärung zur Berechnung solcher pauschaler Abschläge keine Veranlassung gesehen hat. Auch insoweit rügt die Klägerin wieder nur das ihrer Ansicht nach unrichtige Ergebnis des finanzrichterlichen Erkenntnisses. Das genügt jedoch nicht, um die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung in sachgerechter Weise darzutun (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 40, m.w.N.).

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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