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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: I B 178/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 94
ZPO § 164
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdeschrift erfüllt nicht die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dabei kann dahinstehen, ob das Finanzgericht (FG) zu Recht davon abgesehen hat, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Gelegenheit zu geben, den luxemburgischen Zeugen in einem neu anzuberaumenden Termin zu stellen (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 13; vom 26. Juli 1995 I R 78/93, I R 86/94, BFH/NV 1996, 383, 384; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1998 I B 48/97, BFH/NV 1999, 506). Das Übergehen des Beweisantrages kann jedenfalls nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte den Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gerügt hat, obwohl dort zu erkennen war, dass das Gericht von der Beweiserhebung in einem neuen Termin Abstand nehmen werde (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372). Demgemäß gehört zu einer ordnungsgemäßen Rüge, das FG habe zu Unrecht einen Beweisantrag (und in diesem Zusammenhang einen Vertagungsantrag) übergangen, u.a. die Darlegung, dass die Nichterhebung des Beweises vor dem FG rechtzeitig gerügt worden sei oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem habe gerügt werden können. Dazu reicht die bloße Behauptung, in der mündlichen Verhandlung sei die Nichterhebung des angebotenen Beweises beanstandet worden, nicht aus. Da sich dazu aus dem Sitzungsprotokoll nichts ergibt, wäre weiter erforderlich gewesen, vorzutragen, in der mündlichen Verhandlung eine Protokollierung der Rüge verlangt und --im Fall einer Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung oder -ergänzung gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 der Zivilprozeßordnung (ZPO) beantragt zu haben (z.B. Senatsbeschluss vom 23. September 1998 I B 53/98, BFH/NV 1999, 458; BFH-Beschluss vom 9. November 1999 II B 14/99, BFH/NV 2000, 582, jew. m.w.N.). Dies ist im Streitfall unterblieben.

Die Beschwerdebegründung reicht deswegen nicht aus. Dass der Beklagte und Beschwerdegegner die vom Kläger gegebene Schilderung des Ablaufs der mündlichen Verhandlung letztlich nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt hat, die Fragen der Vernehmung und der Sistierung des Zeugen seien kontrovers erörtert worden und der Kläger habe --im Ergebnis vergeblich-- einen Vertagungsantrag gestellt, ändert daran nichts. Die --negative-- Beweiskraft des Protokolls (vgl. §§ 415 und 418 ZPO) über den Rügeverzicht (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO) wird dadurch nicht widerlegt. Hinzu kommt, dass die Niederschrift als Hauptantrag einen Sachantrag des Klägers enthält. Einen solchen Antrag wird im Allgemeinen jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht stellen oder aufrechterhalten, wenn er aufgrund einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach wie vor eine Vertagung für erforderlich hält. Wenn dies dennoch geschehen ist, so spricht das dafür, dass der Kläger auf der Vernehmung des Zeugen nicht länger beharrt hat, nachdem der Vertagungsantrag vom Vorsitzenden abgelehnt worden war.

Ende der Entscheidung

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