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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: I B 178/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Anteile sämtlich von der A-AG gehalten werden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 waren bei ihr bestimmte Zahlungen an die A-AG als verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen worden; die Richtigkeit dieser Beurteilung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Prüfer hatte jedoch den Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung (230 792 DM) nicht im Wege einer außerbilanziellen Hinzurechnung berücksichtigt; vielmehr hatte er eine Prüferbilanz erstellt, auf deren Passivseite eine "Verbindlichkeit A" in Höhe von ./. 230 791,89 DM ausgewiesen war. Die Einstellung dieser negativen Position auf der Passivseite hatte bei der Gewinnermittlung für 1994 den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erhöht.

In den Steuerbilanzen für die Folgejahre wurde die genannte Bilanzposition zunächst unverändert fortgeführt. Eine Gewinnauswirkung ergab sich daraus nicht. Mit Vertrag vom 17. Januar 2002 trat die Klägerin jedoch im Zuge einer Umstellung ihrer Geschäftstätigkeit alle zu diesem Stichtag bestehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die A-AG ab. Die als Gegenleistung gewährten Entgeltsansprüche wurden mit gegenüber der A-AG bestehenden Verbindlichkeiten aufgerechnet. In diesem Zusammenhang wurde auch die in der Bilanz ausgewiesene negative Verbindlichkeit aufgelöst.

Die Klägerin berücksichtigte diesen Vorgang gewinnmindernd. Demgegenüber ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass durch eine solche Handhabung die ursprüngliche Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung rückgängig gemacht werde, was zu einem unzutreffenden Totalgewinn führe. Er berücksichtigte deshalb die von der Klägerin geltend gemachte Gewinnminderung nicht. Auf dieser Basis erließ das FA Steuerbescheide für die Streitjahre (2002 bis 2004). Die Klägerin focht die Bescheide wegen des genannten sowie wegen weiterer Streitpunkte mit Einspruch und nachfolgender Klage an. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Die Klägerin hat das Urteil des FG zunächst umfassend mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten. Im weiteren Verlauf hat sie ihr Rechtsmittel auf den genannten Streitpunkt beschränkt. Sie macht geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Das Urteil des FG bezieht sich auf die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 und auf mehrere weitere Streitpunkte (u.a. Kapitalertragsteuer und Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer 2002). Die Klägerin hat es zunächst in vollem Umfang angefochten. Die später erfolgte Beschränkung ihres Begehrens ist jedoch dahin zu deuten, dass sie ihr Rechtsmittel hinsichtlich der nicht mehr verfolgten Streitpunkte zurückgenommen hat. Deshalb ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 72 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO) und nur über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags 2002 sowie wegen gesonderter Feststellungen zum 31. Dezember 2002 inhaltlich zu entscheiden.

III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann der Fall, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, die im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Anwendung des Rechts der Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Das hiernach notwendige Klärungsbedürfnis kann nicht nur dann fehlen, wenn bereits höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die speziell die betreffende Frage betreffen. Es fehlt vielmehr auch dann, wenn sich die Antwort auf jene Frage aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, die in der Rechtsprechung entwickelt worden sind und keiner erneuten Überprüfung bedürfen (BFH-Beschluss vom 21. November 2007 XI B 101/06, BFH/NV 2008, 396, m.w.N.). Deshalb verleiht allein der Umstand, dass zu einer bestimmten Frage noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, der Frage keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231; vom 19. Januar 2006 VIII B 14/05, BFH/NV 2006, 709, 710; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28, m.w.N.).

Diese Überlegung greift u.a. im Streitfall durch. Denn es geht hier im Kern um die steuerlichen Auswirkungen eines Fehlers, der dem FA im Anschluss an die Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 unterlaufen ist: Nachdem bei dieser Prüfung verdeckte Gewinnausschüttungen aufgedeckt worden waren, hätte der Gewinn der Klägerin außerhalb der Bilanz erhöht werden müssen (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Juni 1994 I R 137/93, BFHE 175, 347, BStBl II 2002, 366; vom 28. Januar 2004 I R 21/03, BFHE 205, 186, BStBl II 2005, 841). Wäre das geschehen, so hätten die Bilanzen der Folgejahre keine Position enthalten, die in der Bilanz des Streitjahres in der beschriebenen Weise hätte aufgelöst werden müssen; eine im Streitjahr wirkende Gewinnminderung wäre dann nicht eingetreten. Dasselbe Ergebnis hätte sich eingestellt, wenn das FA die Korrektur des Gewinns innerhalb der Bilanz hätte vornehmen wollen und zu diesem Zweck --was bei einer solchen systematischen Sicht nahe gelegen hätte und wovon der Argumentationsansatz der Klägerin ausgeht-- eine fiktive Forderung aktiviert hätte. Denn diese nur steuerlich anzusetzende "Forderung" wäre durch die zivilrechtliche Verrechnungsabrede zwischen der Klägerin und der K-AG nicht berührt worden, weshalb die entsprechende Position in der Bilanz des Streitjahres hätte fortgeführt werden müssen und mithin der steuerlich anzusetzende Gewinn ebenfalls unberührt geblieben wäre. Dann aber kann im Streitfall eine davon abweichende Behandlung nicht allein deshalb in Erwägung gezogen werden, weil das FA weder den einen noch den anderen Weg beschritten, sondern stattdessen eine negative Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der A-AG angesetzt hat. Das bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, weshalb der Streitfall insoweit keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.

2. Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Auf weitere Ausführungen wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Soweit die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten gemäß § 136 Abs. 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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