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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.2006
Aktenzeichen: I B 179/05
Rechtsgebiete: GewStG, FGO


Vorschriften:

GewStG § 8 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist der Ansatz einer so genannten Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der Hinzurechnung des § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, löste im Streitjahr 1998 eine Darlehensverbindlichkeit vorzeitig ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigung (143 928 DM) im Rahmen der Hinzurechnung des § 8 Nr. 1 GewStG gewerbeertragserhöhend. Die Klage wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 24. November 2005 6 K 32/05 abgewiesen.

Die Klägerin macht geltend, dass die Entscheidung des FG aus materiellen Gesichtspunkten rechtsfehlerhaft sei; darüber hinaus habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat keinen Revisionszulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

1. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Für die erforderliche Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen; insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2004 X B 121/03, BFH/NV 2005, 350). Dies gilt im besonderen Maße dann, wenn der BFH über eine Rechtsfrage bereits eine Entscheidung getroffen hat; es ist dann darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung für erforderlich gehalten wird.

b) Diesen Anforderungen ist die Klägerin mit ihren Darlegungen, dass das FG mit der angefochtenen Entscheidung und der BFH mit der vom FG herangezogenen Entscheidung des BFH vom 25. Februar 1999 IV R 55/97 (BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473) rechtsfehlerhaft entschieden habe, nicht nachgekommen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass "eine vollständige Neuregelung des Darlehensrechts durch diese ... Schuldrechtsreform 2002 erfolgt und dieses Urteil ... zuvor ergangen" ist, wird schon nicht dargelegt, inwieweit sich eine etwaige Rechtsänderung auf das im Streitjahr 1998 nach damals aktuellem Recht abgewickelte Darlehensverhältnis (und in der Folge auf die hier streitige Frage der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 GewStG) ausgewirkt haben könnte.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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