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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: I B 182/00
Rechtsgebiete: FGO, HGB


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 1.
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH, handelt mit Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Zudem organisiert sie --als Möbel-Verbund-- den gemeinsamen Einkauf für verschiedene Einzelhandelsunternehmen (Anschlusshäuser). Im Streitjahr bestanden Lieferantenverträge mit verschiedenen Möbelherstellern, die die Anschlusshäuser belieferten. Danach sollte die Antragstellerin die Hersteller bei der Vermarktung ihrer Produkte unterstützen. Diese wiederum verpflichteten sich, der Antragstellerin als "Verbandsabgabe" umsatzabhängige Boni in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der mit den Anschlusshäusern getätigten Umsätze abzüglich Skonti zu leisten. Die Regulierung der Lieferantenrechnungen wurde der Tochtergesellschaft T der Antragstellerin übertragen. Diese erhielt Zweitschriften der Rechnungen der Lieferanten und beglich diese aufgrund eines Zahlungszieles von 20 bis 30 Tagen nach Abzug der Boni und Regulierungsgebühren. Sie rechnete mit der Antragstellerin vierzehntägig ab und schrieb ihr die Verbandsabgabe gut. Daneben erhielt die Antragstellerin einen Anteil an der Zentralregulierungsgebühr.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) meint, die Ansprüche der Antragstellerin auf die Verbandsabgabe seien bereits bei Lieferung der Waren durch die Hersteller an die Anschlusshäuser realisiert gewesen und zu aktivieren. Dementsprechend stellte er die in den ersten Abrechnungen des Jahres 1996 von der T gutgebrachten Beträge als Forderung in die Bilanz der Antragstellerin zum 31. Dezember 1995 ein.

Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den --soweit ersichtlich-- noch nicht entschieden ist. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1995 hat das FA abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Steuerschuld beglichen.

Der hierauf beim Finanzgericht (FG) gestellte Antrag, die Vollziehung des angegriffenen Bescheides aufzuheben, hatte keinen Erfolg.

Das FG führte im Wesentlichen aus, eine Forderung sei realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die vereinbarte Leistung wirtschaftlich erfüllt habe und ihm die Forderung auf die Gegenleistung --von den jeder Forderung immanenten Risiken abgesehen-- so gut wie sicher sei (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 1998 IV R 80/96, BFH/NV 1999, 260). Eine auf den Abschluss eines Vertrages entfallende Provision sei verdient und damit der entsprechende Anspruch zu aktivieren, sobald der Vertrag zustande gekommen sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 14. Oktober 1999 IV R 12/99, BFHE 190, 349, BStBl II 2000, 25). Vorliegend bestehe zwar die Besonderheit, dass die Antragstellerin den Anspruch auf Provision nicht selbst durchsetzen könne, sondern ihn aus den Zahlungseingängen selbst "abzweigen" müsse; damit unterliege der Anspruch dem Risiko des Zahlungseingangs wie der Rechnungsbetrag bei den Lieferanten selbst. Die Zahlungseingänge seien auch erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Dieser Umstand begründe indessen kein Unsicherheitsmoment, das der Aktivierung der Forderung entgegenstünde. Zahlungsrisiken hinderten nicht die Realisierung einer Forderung dem Grunde nach, sondern seien bei ihrer Bewertung zu berücksichtigen. Daher sei die Bonusforderung auszuweisen, allerdings nach Maßgabe der von den Lieferanten selbst zu aktivierenden Forderungen. Dem sei im Streitfall dadurch ausreichend Rechnung getragen worden, dass die Forderung auf die Verbandsabgabe nur in der Höhe aktiviert worden sei, in der der Antragstellerin nach dem Stichtag auch tatsächlich Provisionen zugeflossen seien. Bemessungsgrundlage dafür seien die --um die Risiken bereinigten-- Zahlungseingänge bei den Lieferanten gewesen.

Mit ihrer --in der Vorentscheidung zugelassenen-- Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

Sie macht geltend, das FG habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Inhalt der die Verbandsabgaben regelnden Vereinbarungen zugrunde gelegt. Sie, die Antragstellerin, erbringe nicht Vermittlungsleistungen wie Handelsvertreter, sondern Leistungen besonderer Art; sie habe auch Marketingleistungen zugunsten der Hersteller zu erbringen. Ihre Verpflichtungen habe sie erst mit der Regulierung der Forderungen der Lieferanten erfüllt, damit entstünde auch erst der jeweilige Provisionsanspruch.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet, sie war zurückzuweisen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides 1995 bestehen --bei der erforderlichen Prüfung im summarischen Verfahren-- keine ernstlichen Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Das FG hat sich zu Recht auf die Rechtsprechung des BFH berufen, wonach der Anspruch auf eine Abschlussprovision gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz des Handelsgesetzbuches (HGB) realisiert und damit zu aktivieren ist, sobald der Vertrag zustande gekommen ist (BFH-Urteil in BFHE 190, 349, BStBl II 2000, 25). Nach dem Inhalt der in den Streitakten befindlichen Lieferantenverträge zwischen der Antragstellerin und den Herstellern war der jeweilige Lieferant zur Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes der Summe aus den Rechnungsbeträgen "aller durch die Anschlusshäuser getätigten Umsätze" verpflichtet. Mit der Vereinbarung des Leistungsentgelts im jeweiligen Kaufvertrag, spätestens jedoch mit der Lieferung an die Anschlusshäuser, war daher der Provisionsanspruch der Antragstellerin wirtschaftlich verdient und realisiert.

Die Frage der Realisierung einer Forderung ist von der nach ihrer rechtlichen Entstehung und ihrer Fälligkeit zu trennen. Daher stehen der Aktivierung der Bonusansprüche nicht die weiteren Bestimmungen des Lieferantenvertrages entgegen, wonach die Ansprüche auf die Verbandsabgabe erst mit der Rechnungsregulierung entstehen. Die dahin gehende weitere Leistung der Antragstellerin, die sie auf die T übertragen hat, ist im Hinblick auf die Realisierung des Vergütungsanspruchs von der eigentlichen Vermittlungsleistung zu trennen (vgl. dazu auch das BFH-Urteil in BFHE 190, 349, BStBl II 2000, 25); sie wurde auch durch eine besondere Vergütung abgegolten.

2. Bei der Bewertung der Forderung auf die Verbandsabgabe haben sowohl das FA als ihm folgend auch das FG die von der Antragstellerin betonten Besonderheiten des Streitfalls und der Zentralregulierung berücksichtigt. Das FA hat der Bemessung der Forderung die in den ersten beiden Abrechnungszeiträumen des Folgejahres regulierten Rechnungen zugrunde gelegt, die ausschließlich Lieferungen des Vorjahres betrafen. Die im dritten Abrechnungszeitraum regulierten Rechnungen, die nur noch teilweise Lieferungen des Vorjahres betrafen, hat es nur zur Hälfte einbezogen. Der Möglichkeit einer Minderung der Provisionsansprüche der Antragstellerin durch Zahlungsausfälle zu Lasten der Lieferanten hat das FA dadurch Rechnung getragen, dass es lediglich die von der T tatsächlich erbrachten Gutschriften erfasst hat. Diese Modalitäten der Schätzung sind aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden; auch die Antragstellerin hat ihnen nicht widersprochen. Die Möglichkeit der Zahlung der Rechnungsbeträge ohne Einschaltung der Zentralregulierung mit der Folge des Wegfalls der Verbandsabgabe wurde durch die Bestimmungen des Lieferantenvertrages selbst ausgeschlossen.

3. Die Voraussetzungen einer unbilligen Härte infolge der Vollziehung des angefochtenen Bescheids (§ 69 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative FGO) hat die Antragstellerin nicht dargelegt.

Ende der Entscheidung

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