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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.2004
Aktenzeichen: I B 184/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Form dargelegt.

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt eine Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und/oder von der Rechtsprechung anderer Gerichte voraus (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 49). Rügt der Beschwerdeführer eine derartige Abweichung, muss er nach ständiger Rechtsprechung tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen. Dieses Darlegungserfordernis gilt nicht nur für eine behauptete Abweichung von einer Entscheidung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82), sondern entsprechend für eine gerügte Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2003 X B 74/02, BFH/NV 2003, 805), somit auch der eines anderen Finanzgerichts (FG). Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung im Streitfall weder im Hinblick auf die von der Klägerin herangezogenen Urteile des BFH (Urteile vom 19. Februar 1975 I R 28/73, BFHE 115, 218, BStBl II 1975, 480; vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670) noch für die zitierte Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 15. September 1988 VI 568/86, juris.

Im Kern wendet sich die Klägerin mit ihrer Divergenzrüge gegen die Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles durch das FG mit dem Ergebnis, dass in den Streitjahren von einer Vertragslaufzeit von mindestens 15 Jahren und (im Einklang mit der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung) von einem entsprechend zu bemessenden (linearen) Verteilungsmaßstab für den zurückzustellenden Rückbau- und Sanierungsaufwand auszugehen sei. Diese Würdigung ist dem Bereich der tatsächlichen Feststellungen des FG im Einzelfall zuzuordnen.

2. Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das Übergehen von Beweisanträgen gerügt, so muss der Beschwerdeführer vortragen, dass er den Verstoß bereits in der Vorinstanz gerügt habe bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, m.w.N.). Eine schlüssige Rüge, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, erfordert einen substantiierten Vortrag dazu, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste, welche Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 69). Unterbleibt ein entsprechender Vortrag wie im Streitfall, ist die Beschwerde insoweit unzulässig.

3. Mit der Rüge, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), rügt die Klägerin schließlich erkennbar das Ergebnis der Würdigung dieser Umstände, das dem materiellen Recht zuzuordnen ist und der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen ist.

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.



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