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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: I B 186/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 135 Abs. 2
EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Pensionszusagen und anderen Vereinbarungen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im Jahr 1991 gegründete Steuerberatungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren (1994 bis 1996) A war. Bei ihr waren seit 1992 außerdem B und dessen Ehefrau beschäftigt, Herr B als Geschäftsstellenleiter mit einem monatlichen Grundgehalt von 3 500 DM und Frau B als stellvertretende Geschäftsstellenleiterin mit einem Grundgehalt von 400 DM, jeweils zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld, Direktversicherung und Gewinntantieme.

Am 1. Dezember 1995 gab die Klägerin gegenüber Herrn und Frau B Pensionszusagen ab, nach denen beide nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von jeweils 3 000 DM erhalten sollten. Die entsprechenden schriftlichen Erklärungen wurden nur von A unterzeichnet. Die Klägerin schloss für die Versorgungsverpflichtungen Rückdeckungsversicherungen ab und verpfändete die sich hieraus ergebenden Ansprüche an die Eheleute B; die Verpfändungserklärungen wurden von den Eheleuten B sowie für die Klägerin von A unterschrieben. Ferner erhielt, ebenfalls am 1. Dezember 1995, A die Zusage einer monatlichen Altersrente von 3 000 DM nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach einem versicherungsmathematischen Gutachten sollte für die drei Pensionszusagen zum 31. Dezember 1995 eine Rückstellung in Höhe von 180 321 DM gebildet werden, der zum 31. Dezember 1996 weitere 49 974 DM zuzuführen waren; tatsächlich führte die Klägerin der Pensionsrückstellung nur 138 285 DM (1995) und 23 500 DM (1996) zu.

Die Eheleute B waren ferner zu jeweils 50 v.H. an der C-GmbH beteiligt. Diese Gesellschaft stellte der Klägerin für Beratung, Buchführung und Erstellung von Mustersatzungen und Musterverträgen in den Streitjahren (netto) 127 000 DM (1994), 120 000 DM (1995) und 172 000 DM (1996) in Rechnung. Entsprechende Vertragsurkunden hat die Klägerin dem Finanzgericht (FG) nicht vorgelegt. Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin die berechneten Leistungen nur in zwei Fällen ihren Mandanten weiterberechnet. Ferner hat das FG festgestellt, dass eine aus den Eheleuten B bestehende B-GbR die C-GmbH auf Zahlung von 172 400 DM in Anspruch genommen und hierzu geltend gemacht hat, die der Klägerin berechneten Leistungen seien tatsächlich von ihr --der B-GbR-- erbracht worden. Die C-GmbH habe daraufhin ihre Forderung gegenüber der Klägerin gewinnmindernd ausgebucht und das bei ihr geführte Verrechnungskonto der B-GbR entsprechend erhöht. Später sei die C-GmbH in Liquidation gegangen, woraufhin die B-GbR ihre Forderung gewinnmindernd ausgebucht habe.

Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Steuerbescheide, in denen er weder die Pensionsverpflichtungen der Klägerin noch die Verbindlichkeiten gegen die C-GmbH gewinnmindernd berücksichtigte. Die u.a. deswegen erhobene Klage hat das FG hinsichtlich der genannten Punkte abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit es um die Steuerbescheide für die Streitjahre 1995 und 1996 geht. Insoweit ist die Revision deshalb zuzulassen. Hinsichtlich der Bescheide für das Streitjahr 1994 ist sie hingegen unzulässig und deshalb zu verwerfen.

1. Das FG hat die Klage gegen die Bescheide für 1995 und 1996 u.a. deshalb teilweise abgewiesen, weil es angenommen hat, dass die nur von A unterzeichneten Pensionszusagen an die Eheleute B dem in § 6a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verankerten Schriftformgebot nicht genügten. Die angefochtene Entscheidung beruht mithin hinsichtlich dieser Streitjahre auf der Rechtsauffassung des FG, dass eine Pensionszusage nur dann "schriftlich" i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG erteilt sei, wenn sie Gegenstand einer sowohl vom Pensionsverpflichteten als auch vom Pensionsberechtigten unterzeichneten schriftlichen Erklärung ist. Die damit angesprochene Rechtsfrage hat, wie die Klägerin hinreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Von einer weiteren Begründung zu diesem Punkt wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

2. Auf die Besteuerung für das Streitjahr 1994 wirkt sich die Frage nach der Auslegung des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht aus, da die Klägerin für dieses Jahr noch keine Pensionsrückstellung gebildet hatte. Insoweit geht es mithin ausschließlich darum, ob die von der Klägerin verbuchten Verbindlichkeiten gegenüber der C-GmbH am Bilanzstichtag bestanden haben oder nicht. Das FG hat diese Frage verneint. Die Klägerin macht zwar in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör geltend, hat eine solche aber nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

a) Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das FG sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Ein Verstoß gegen diese Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt der Verletzung des Rechts auf Gehör dar. Das gilt auch dann, wenn das FG bei seiner Entscheidung Tatsachen verwertet, die ihm aus einem anderen Rechtsstreit bekannt (gerichtsbekannt) sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 81 Rz. 3, m.w.N.).

b) Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf Gehör gerügt, so muss der Beschwerdeführer einerseits angeben, wozu er sich nicht hat äußern können. Zum anderen muss er substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des Gehörs zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des FG hätte führen können. Das gilt jedenfalls dann, wenn die gerügte Gehörsverletzung darin liegen soll, dass der Beteiligte sich nur zu einzelnen vom FG verwerteten Feststellungen nicht hat äußern können (BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 46/03, BFH/NV 2004, 80; vom 27. Oktober 2003 III B 151/02, BFH/NV 2004, 354; Ruban in Gräber, a.a.O., § 119 Rz. 14, m.w.N.).

c) Den hiernach zu stellenden Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Denn das FG hat seine Überzeugung, dass zwischen der Klägerin und der C-GmbH tatsächlich kein Leistungsverhältnis bestanden habe, auf eine Vielzahl von Indizien gestützt. Der in seinem Urteil erwähnte Umstand, dass die B-GbR die C-GmbH auf Auszahlung des Leistungsentgelts in Anspruch genommen und die C-GmbH dem in ihrer Buchführung Rechnung getragen habe, war nur eines dieser Indizien. Zudem liegt das Schwergewicht der Argumentation des FG deutlich auf dessen Annahme, dass erstens die C-GmbH personell nicht zu entsprechenden Leistungen an die Klägerin in der Lage gewesen sei und zweitens die mit solchen Leistungen verbundenen Aufwendungen bei ihr nicht feststellbar seien. Der Hinweis auf die Vorgänge im Verhältnis zwischen der C-GmbH und der B-GbR hatte demgegenüber erkennbar nur eine ergänzende und abrundende Funktion. Schließlich hat die Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde-Begründung diese Vorgänge nicht etwa bestritten, sondern nur geltend gemacht, dass sie für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen ihr selbst und der C-GmbH unerheblich seien; dieser Hinweis hätte jedoch schon deshalb erkennbar nicht zu einer abweichenden Entscheidung des FG führen können, weil davon auszugehen ist, dass dem FG die Unterscheidung zwischen dem Innenverhältnis zwischen der C-GmbH und der B-GbR einerseits und dem (Außen-)Verhältnis der beiden Gesellschaften zur Klägerin andererseits geläufig war. Angesichts dessen bietet die Nichtzulassungsbeschwerde-Begründung keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin ein Vortrag abgeschnitten worden wäre, der die Entscheidung des FG in ihrem Sinne hätte beeinflussen können. Damit sind die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Gehörsrüge im Streitfall nicht erfüllt.

d) Die weiteren Rügen der Klägerin richten sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und sind deshalb nicht geeignet, zur Zulassung der Revision zu führen. Auf eine weitere Begründung hierzu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

3. Eine Kostenentscheidung ist nur insoweit zu treffen, als die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2004 I B 127/03, BFH/NV 2004, 821). Diese Entscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.



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