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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: I B 187/07
Rechtsgebiete: FGO, KStG, GewStG


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1
FGO § 121 Satz 1
KStG § 14
KStG § 14 Abs. 1 Nr. 1
KStG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I B 187/07 I B 188/07

Gründe:

Die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Beschwerden sind unzulässig, da sie nicht in der gesetzlich gebotenen Weise begründet wurden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) trägt im Wesentlichen vor, durch die Rechtsprechung sei bislang nicht entschieden, ob eine GmbH Organträgerin i.S. von § 14 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) einer anderen GmbH sein könne, wenn die Anteile an beiden Gesellschaften von derselben natürlichen Person gehalten würden. Das Finanzgericht habe das Vorliegen einer mittelbaren Beteiligung verneint und hierzu auf Stimmen in der Literatur verwiesen. Es sei nicht einzusehen, weshalb umsatzsteuerrechtlich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136) in diesem Fall ein Organschaftsverhältnis begründet werden könne, körperschaftsteuer- und gewerbesteuerrechtlich dagegen nicht.

Die hiermit sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht schlüssig begründet. Stützt der Kläger seine Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, muss er in der Beschwerdebegründung eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist. Ferner muss sich der Beschwerdeführer mit der zu der herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinander setzen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 I B 90/06, BFH/NV 2007, 1269).

In der Beschwerdebegründung fehlt jegliche Darlegung, inwieweit der mögliche Wortsinn des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG oder jedenfalls der Zweck der Vorschrift auch Fälle umfassen könnte, in denen die Organträgerin selbst keine Anteile an der Organgesellschaft hält und auch nicht am Anteilseigner der Organgesellschaft beteiligt ist. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 KStG verlangt, dass der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Maß beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 KStG). Die Klägerin ist weder unmittelbar oder mittelbar an der Organgesellschaft beteiligt noch steht ihr die Mehrheit der Stimmrechte zu.

Der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1136 geht fehl, da die Voraussetzungen, unter denen umsatzsteuerrechtlich eine Organschaft begründet wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes), von den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes genannten abweichen.

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