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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: I B 187/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO § 119 Nr. 6
AO § 65 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Frage, ob Einkünfte, die ein gemeinnütziger Sportverein durch die Pflege des von ihm genutzten, aber im Eigentum der Gemeinde stehenden Sportplatzes erzielt, im Rahmen eines Zweckbetriebes (§ 65 der Abgabenordnung --AO--) oder eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 64 AO) erzielt werden, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und ist daher in einem Revisionsverfahren nicht abstrakt klärbar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2.

Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Dem Finanzgericht (FG) sind bei seiner Würdigung keine schwerwiegenden Rechtsfehler unterlaufen. Selbst wenn die Auffassung des FG, der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) habe seine satzungsmäßigen Zwecke nur durch die entgeltliche Pflege des von ihm genutzten Sportplatzes verwirklichen können, rechtsfehlerhaft sein sollte, wäre sie dennoch weder --wie für die Zulassung der Revision wegen eines schwer wiegenden Rechtsfehlers erforderlich-- willkürlich noch sonst greifbar gesetzwidrig (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772).

3.

Dem FG sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a)

Das Urteil des FG ist hinreichend mit Gründen versehen. Wie sich aus § 105 Abs. 2 Nr. 5 und § 119 Nr. 6 FGO ergibt, muss ein finanzgerichtliches Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht begründet werden. Das Fehlen der erforderlichen Begründung ist ein Verfahrensmangel, der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 V B 48/01, BFH/NV 2002, 369; vom 25. März 2002 VI B 98/01, BFH/NV 2002, 810). Ein solcher Mangel liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn die vom FG gegebene Begründung lückenhaft ist (Senatsurteil vom 24. Juli 1996 I R 74/95, BFHE 181, 410, BStBl II 1997, 132, m.w.N.). Er ist vielmehr nur dann gegeben, wenn es entweder an Urteilsgründen überhaupt fehlt oder das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder wenn die gegebene Begründung so substanzlos ist, dass es die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363; BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106; vom 21. Dezember 2001 VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660).

Das FG war der Auffassung, der Kläger habe mit der Pflege des von ihm genutzten, im Eigentum der Gemeinde stehenden Sportplatzes gegen Entgelt einen Zweckbetrieb unterhalten. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Pflege der Sportanlage durch den Kläger notwendig gewesen sei, weil die Gemeinde eine zufriedenstellende, auf die Trainings- und Spielzeiten des Klägers abgestimmte Platzpflege nicht habe leisten können. Der Kläger sei jedoch zur Verwirklichung seines Satzungszwecks auf die Einhaltung fester Zeiten, beispielsweise für Trainer und Spieler, angewiesen. Die Übernahme der Platzpflege sei daher zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke unerlässlich gewesen. Aus diesem Grund sei er zu begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art auch nur in dem Umfang in Wettbewerb getreten, als es bei Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar gewesen sei (§ 65 Nr. 3 AO). Dies ist unabhängig davon, ob diesen Ausführungen zu folgen ist, eine hinreichende Begründung i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO.

b)

Ebenso wenig hat das FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO oder § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen. Das FG hat die abweichende Auffassung des FA und dessen Vortrag hierzu zur Kenntnis genommen, ist jedoch anhand der Aktenlage und unter Würdigung des Vortrags der Beteiligten zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung gelangt. Soweit das FA geltend macht, das FG hätte aufklären müssen, ob die Pflege des Sportplatzes durch die Gemeinde einen ungestörten Vereinsbetrieb verhindert habe, trägt es nicht vor, weshalb es nicht selbst in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.

Ende der Entscheidung

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