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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.02.2000
Aktenzeichen: I B 19/99
Rechtsgebiete: FGO, KStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtsfrage, wegen der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den Rechtsstreit für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ansieht und zu deren Klärung sie die Zulassung der Revision begehrt, bedarf keiner Klärung mehr.

1. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich sinngemäß, dass die Klägerin die Rechtsfrage für klärungsbedürftig ansieht, ob Überstundenvergütungen, die GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführern zahlen, nur hinsichtlich des der Höhe nach üblichen Teils oder insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen sind.

Diese Frage bedarf keiner Klärung mehr. Der beschließende Senat hat sie in den Urteilen vom 19. März 1997 I R 75/96 (BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577) und vom 8. April 1997 I R 66/96 (BFH/NV 1997, 804) schon beantwortet. Nach ihnen sind Überstundenvergütungen bereits dem Grunde nach als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu beurteilen, wenn die Vereinbarung dieser Form der Geschäftsführervergütung von dem abweicht, was voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen vereinbart hätten (sog. Fremdvergleich).

In beiden Urteilen hat der beschließende Senat zudem auch bestätigt, dass die Üblichkeit oder Unüblichkeit einer Vereinbarung lediglich ein als Indiz wirkendes Kriterium bei der Prüfung ist, ob eine Vereinbarung dem Fremdvergleich standhält. Im Einzelfall kann es nach dieser Rechtsprechung überzeugende betriebliche Gründe geben, gerade eine unübliche Vereinbarung abzuschließen. Der Senat hat es somit nicht ausgeschlossen, dass Vereinbarungen über die Zahlung von Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer in Einzelfällen dem Grunde nach einem Fremdvergleich standhalten.

Nur wenn dies der Fall ist und deshalb diese Form der Vergütung auch steuerrechtlich anzuerkennen ist, stellt sich u.U. die weitere Frage, ob die Überstundenvergütung überhöht und aus diesem Grund zum Teil eine vGA ist. Auch das von der Klägerin angeführte Senatsurteil vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549) unterscheidet zwischen Vergütungen, die bereits dem Grunde nach steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind, und solchen, die nur teilweise --wegen ihrer unangemessenen Höhe-- zu vGA führen.

2. Offen bleiben kann, ob der Rechtsstreit aus anderen Gründen grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin hat keine anderen Gründe vorgetragen und der Senat muss sich auf die Prüfung des vorgetragenen Grundes beschränken (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 69, m.w.N.).

Von der Wiedergabe des Sachverhalts und des Antrags des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) hat der Senat in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3) abgesehen.

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