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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: I B 191/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Sie hat bereits keinen Zulassungsgrund bezeichnet.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, inwieweit eine aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2000 VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Anm. 32, m.w.N.). Auch ein behaupteter Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargestellt werden (BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1996 XI B 153/95, BFH/NV 1996, 775; vom 17. Juni 1997 VIII B 59/96, BFH/NV 1998, 171; vom 22. Januar 2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674); dies gilt umso mehr, wenn bereits einschlägige Rechtsprechung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 II R 29/92, BFHE 171, 351, BStBl II 1993, 630) vorliegt. Derartige Ausführungen lässt die Beschwerdeschrift der Klägerin bereits im Ansatz vermissen. Sie beschränkt sich im Ergebnis auf eine inhaltliche Kritik an der Vorentscheidung und an der Ausübung gesetzgeberischen Ermessens. Die Beschwerdeschrift enthält auch keinerlei Ausführungen dazu, welche klärungbedürftigen Rechtsfragen sich im Streitfall hinsichtlich der Überprüfung von Billigkeitsentscheidungen als Ermessensentscheidungen stellen. Die Anforderungen an die Darlegungspflicht wachsen in dem Maße, in dem zu dem in der Beschwerde formulierten Rechtsproblem bereit Entscheidungskriterien entwickelt worden sind, die als "gesichert" gelten können (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; vom 18. Mai 1999 VII B 45/98, BFH/NV 1999, 1493).

Auch zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts) wären substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich gewesen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, BFH/NV 2003, 197).

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.



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