Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: I B 195/08
Rechtsgebiete: FGO, GewStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 S. 2
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) die Frage, ob die für die Annahme einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung erforderliche organisatorische Eingliederung bereits dann vorliege, wenn der Organträger eine abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern bzw. sanktionieren könne, oder ob es dafür stets seines laufenden aktiven Eingreifens in die Willensbildung der Organgesellschaft bedürfe.

Diese Frage wäre in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) die Beigeladene ihren Willen bei der Klägerin nicht durchsetzen konnte und das FG darüber hinaus auch nicht festzustellen vermochte, dass die Gesellschafterin der Klägerin, die Beigeladene, tatsächlich auf die Geschäftsführung der Klägerin Einfluss genommen hat. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Ende der Entscheidung

Zurück