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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.07.2001
Aktenzeichen: I B 2/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, AO 1977


Vorschriften:

ZPO § 227 Abs. 2 Satz 2
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 2
AO 1977 § 34
AO 1977 § 69 Satz 1
AO 1977 § 69
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war alleinige Gesellschafterin und neben ihrem Vater X Geschäftsführerin der X-GmbH. Am 2. November 1993 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der X-GmbH abgelehnt; inzwischen ist die X-GmbH im Handelsregister gelöscht.

Die X-GmbH gab für das Jahr 1992 (Streitjahr) keine Steuererklärungen ab. Daraufhin schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und erließ auf dieser Basis u.a. einen Körperschaftsteuerbescheid und einen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr. Bereits zuvor hatte er --zum Teil ebenfalls im Schätzungswege-- Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer und zur Umsatzsteuer festgesetzt; einige der Vorauszahlungsbescheide wurden später --nach Bekanntwerden der Konkursabweisung-- geändert. Sämtliche ergangenen Steuerbescheide wurden nicht mit Rechtsbehelfen angefochten.

Nach Ablehnung des Konkursantrags wies das FA die Antragstellerin auf die Möglichkeit einer Haftung für die Steuerschulden der X-GmbH hin und forderte sie auf, näher darzustellen, welche Schulden der GmbH im Haftungszeitraum mit welchen Mitteln getilgt worden seien. Die Antragstellerin machte die angeforderten Angaben nicht. Daraufhin erließ das FA gegen sie einen Haftungsbescheid, in dem es sie für die Steuerrückstände der GmbH (insgesamt 149 182,65 DM) in Anspruch nahm. Im Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid setzte es die Haftungssumme auf 69 911,96 DM herab; den weiter gehenden Einspruch der Antragstellerin wies es als unbegründet zurück.

Die Antragstellerin focht den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung mit einer Klage an, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden worden ist. Ferner beantragte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Klageverfahren. Das Finanzgericht (FG) gab dem PKH-Antrag nur teilweise statt: Es gewährte der Antragstellerin hinsichtlich einer Haftungssumme von 8 400,37 DM PKH; den weiter gehenden Antrag lehnte es ab. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist zulässig. Die Entscheidung des FG ist gemäß § 227 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit der Beschwerde anfechtbar. Der seit dem 1. Januar 2001 geltende Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gemäß § 128 Abs. 2 FGO greift im Streitfall nicht, da die angefochtene Entscheidung des FG den Beteiligten vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

III.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, als die Steuerschulden der X-GmbH nach dem 2. November 1993 fällig geworden sind. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Haftungssumme kann die Antragstellerin deshalb keine PKH erhalten (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO).

1. Die Antragstellerin war als Geschäftsführerin der X-GmbH gemäß § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Das gilt unabhängig davon, ob sie von ihrer Ausbildung her hierzu in der Lage war. Ebenso kann sie sich nicht dadurch entlasten, dass innerhalb der X-GmbH ihr Mitgeschäftsführer X für die steuerlichen Angelegenheiten verantwortlich war, da eine dahin gehende Aufgabenzuweisung jedenfalls nicht im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart worden ist. Schließlich kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die vom FA geschätzten Steuerbeträge unzutreffend seien, da die der X-GmbH gegenüber ergangenen Steuerbescheide nach Aktenlage unanfechtbar geworden sind und die Antragstellerin sich dies entgegenhalten lassen muss (§ 166 AO 1977). Die Ausführungen des FG zu diesen Punkten entsprechen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung; ihnen ist nichts hinzuzufügen.

2. Nach § 69 Satz 1 AO 1977 haften u.a. die in § 34 AO 1977 bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Eine solche Pflichtverletzung liegt im Streitfall darin, dass die Antragstellerin weder für die Abgabe von Steuererklärungen noch dafür gesorgt hat, dass die X-GmbH die vom FA festgesetzten Steuerbeträge fristgerecht zahlte. Dass sie sich in diesem Punkt auf ihren Mitgeschäftsführer verlassen hat, entlastet die Antragstellerin nicht. Vielmehr liegt gerade darin, dass sie --wie von ihr vorgetragen-- sich um die Geschäftsführung der X-GmbH überhaupt nicht gekümmert hat, ein vorwerfbares Verhalten i.S. des § 69 AO 1977 (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 1996 I B 60/95, BFH/NV 1997, 7, 8; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 69 Rz. 56, m.w.N.)

3. Die Haftung nach § 69 Satz 1 AO 1977 erstreckt sich auf diejenigen Steuerschulden, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der sich aus § 34 AO 1977 ergebenden Pflichten von der X-GmbH beglichen worden wären. Hierbei findet sowohl hinsichtlich der Körperschaftsteuer als auch für die Umsatzsteuer der Grundsatz Anwendung, dass im Fall einer wirtschaftlichen Krise einer Kapitalgesellschaft der Geschäftsführer nur zu einer "anteiligen" Berücksichtigung der Steuerschulden verpflichtet ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 1997, 7, m.w.N.). Dieser Grundsatz besagt, dass aus den zur Verfügung stehenden Mitteln der GmbH die fälligen Steuerforderungen zwar nicht vorrangig, jedoch zumindest im gleichen Verhältnis wie die Ansprüche sonstiger Gläubiger der GmbH bedient werden müssen (Klein/Rüsken, a.a.O., § 69 Rz. 23, m.w.N.). Eine Haftung des Geschäftsführers besteht hiernach nur hinsichtlich desjenigen Betrags, um den die tatsächlich entrichteten Steuerbeträge hinter demjenigen zurückbleiben, der bei gleichmäßiger Bedienung von Steuer- und sonstigen Forderungen getilgt worden wäre (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 1989 VII R 34/87, BFHE 159, 106, BStBl II 1990, 201; BFH-Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541, 543, m.w.N.).

Eine sich hieraus ergebende Haftungsbegrenzung kann jedoch nur dann eintreten, wenn der Haftende zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beiträgt. Zu diesem Zweck muss er Angaben machen sowie Aufzeichnungen und Belege beibringen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang die Gesellschaft im Haftungszeitraum Zahlungen an andere Gläubiger geleistet hat (BFH in BFH/NV 2000, 541, 543). Das ist im Streitfall nicht geschehen. Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass ihr Unterlagen der X-GmbH nicht zur Verfügung stehen; sie hätte zumindest substantiiert vortragen müssen, dass sie sich erfolglos um eine Einsicht in diese Unterlagen bemüht hat. Ihr gesamter bisheriger Vortrag läuft demgegenüber letztlich darauf hinaus, dass sie nur formal Geschäftsführerin der X-GmbH gewesen sei und tatsächlich mit den Angelegenheiten nichts zu tun habe. Das vermag sie indessen gerade nicht zu entlasten.

Ende der Entscheidung

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