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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: I B 2/08
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 34 Abs. 1 Satz 2
AO § 69 Satz 1
AO § 34 Abs. 1 und
AO § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen FG abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das FG war der Auffassung, der gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ergangene Haftungsbescheid wegen Körperschaftsteuer 2001 sei rechtmäßig. Der Kläger habe die ihm nach § 34 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Steuern bei Fälligkeit aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet werden, grob fahrlässig verletzt und hafte daher gemäß § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und § 35 AO für die ausgefallene Steuerforderung. Nicht vorwerfbar sei zwar, dass der Kläger den überwiegenden Teil des Jahresgewinns 2001 der GmbH an sich selbst ausgeschüttet habe; denn die GmbH habe danach noch über ausreichende liquide Mittel zur Bezahlung der Steuerschulden verfügt. Er habe jedoch auch in der Folgezeit nichts getan, um Mittel zur Tilgung der Steuerschulden zurückzuhalten.

2. Der Kläger ist der Auffassung, dem FG-Urteil liege der Rechtssatz zu Grunde, eine für den Steuerausfall nicht kausale Handlung (hier: Gewinnausschüttung) führe nachträglich zu einer kausalen Pflichtverletzung, wenn weitere Umstände hinzuträten. Dies widerspreche den BFH-Urteilen vom 16. März 1988 I R 129/83 (BFH/NV 1989, 409) und vom 17. November 1992 VII R 13/92 (BFHE 170, 295, BStBl II 1993, 471). Abgesehen davon, dass sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen lässt, welche tragenden abstrakten Rechtssätze diese beiden Entscheidungen enthalten, hat das FG die Gewinnausschüttung nicht nachträglich als Pflichtverletzung des Klägers gewertet. Es war vielmehr der Auffassung, dass, nachdem der Kläger einen erheblichen Teil des im Jahr 2001 erwirtschafteten Gewinns an sich ausgeschüttet und es weder Verträge noch Geschäftskontakte gegeben habe, aus denen sich Erträge hätten ergeben können, der Kläger ausreichende Mittel zur Zahlung der Steuerschulden hätte zurückhalten müssen.

3. Der Kläger macht ferner geltend, die Auffassung des FG führe im Ergebnis dazu, dass der Geschäftsführer verpflichtet sei, den laufenden Betrieb einzustellen, sobald Steuerschulden entstanden seien. Diese Auffassung widerspreche dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 1987 VII R 12/84 (BFH/NV 1988, 485). Hiernach sei dem Geschäftsführer selbst spekulatives Wirtschaften nicht verwehrt, auch wenn dies dazu führe, dass die Steuern am Fälligkeitstage nicht entrichtet werden könnten. Es ist nicht ersichtlich und dargetan, inwieweit dem angefochtenen Urteil des FG ein von dieser Entscheidung abweichender Rechtssatz zu Grunde liegen könnte. Das FG hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass dem Geschäftsführer einer GmbH ein bestimmtes Wirtschaften --z.B. spekulativer Art-- verwehrt sei.

4. Das FG ist entgegen dem Vortrag des Klägers nicht davon ausgegangen, dass derjenige, der noch nicht einmal anteilig Mittel zur Tilgung der Steuerschulden zurückhalte, in vollem Umfang für die noch bestehenden Steuerschulden hafte. Eine Divergenz zum BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 409 liegt daher auch insoweit nicht vor. Es hat im Gegenteil angenommen (S. 9 des FG-Urteils), dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft nur insoweit hafte, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßem Verhalten bei Fälligkeit befriedigt worden wäre (BFH-Urteile vom 21. Juni 1994 VII R 34/92, BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230; vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776).



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