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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.2004
Aktenzeichen: I B 202/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Form dargelegt.

1. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463; vom 6. Oktober 2003 VII B 7/03, BFH/NV 2004, 79).

Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht gerecht.

Er führt lediglich aus, die Rechtsfrage, ob unter bestimmten (von ihm bezeichneten) Voraussetzungen die Erhebung von Kirchensteuer unter den Gesichtspunkten der Verwirkung und des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sei, sei bislang vom BFH nicht entschieden worden und für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle von Bedeutung. Mit diesem Vortrag wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indes nicht dargetan (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 79; in BFH/NV 2002, 1463; vom 23. August 1994 VII B 70/94, BFH/NV 1995, 412).

2. Eine Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen. Bezüglich der Anforderungen an die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) entwickelten Grundsätze sinngemäß (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220). Ihnen wurde im Streitfall nicht entsprochen.



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