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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: I B 21/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) keinen Revisionszulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 FGO) in der gesetzlich gebotenen Form dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sich der Rechtsstreit mit der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide in der Hauptsache erledigt hatte und ein berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich angefochtenen Bescheide nicht bestehe. Ferner hat es das Finanzamt X als Beklagten angesehen, weil die Klage ausdrücklich und ausschließlich gegen dieses Finanzamt erhoben worden sei und dieses Finanzamt auch die ursprünglich streitgegenständliche Einspruchsentscheidung erlassen habe. Ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel sei im Anschluss hieran nicht erfolgt.

Die Klägerin setzt sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander, weshalb --ausgehend vom insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731)-- eine weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen sein soll und inwieweit der Vortrag der Klägerin, den das FG angeblich missachtet habe, entscheidungserheblich gewesen sein könnte.

Dem Antrag der Klägerin, "die gesetzte Stellungnahmefrist (12.07.07)" zu verlängern, war nicht zu entsprechen, da eine solche Frist seitens des Gerichts nicht gesetzt worden ist.

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