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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.10.1999
Aktenzeichen: I B 21/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine 1990 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Fertigung und der Vertrieb von Herrenoberbekleidung ist. Ihr einziger Gesellschafter ist der Student S, ihr alleiniger Geschäftsführer dessen Vater L. L ist zugleich alleiniger Kommanditist der in Liquidation befindlichen G-KG und Alleingesellschafter von deren Komplementär-GmbH.

Im Dezember 1991 wurde auf Antrag der X-Bank ein Konkursverfahren über das Vermögen der G-KG eröffnet. Der Eröffnungsbeschluß wurde später rechtskräftig aufgehoben. Ein Konkursantrag betreffend die Komplementär-GmbH wurde im August 1993 mangels kostendeckender Masse abgelehnt. Abwickler der hierdurch aufgelösten Gesellschaft ist L.

In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der G-KG und der X-Bank, in dem die G-KG Schadensersatz wegen "rechtswidriger Kreditkündigung" und eines "rechtswidrig gestellten Konkursantrags" verlangte. Außerdem verklagten sowohl die G-KG als auch die Klägerin im Streitjahr (1995) das Land Rheinland-Pfalz wegen der Konkurseröffnung betreffend die G-KG sowie wegen einer ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Beschlagnahme einer Computeranlage der Klägerin. In diesem Zusammenhang existiert eine vom 20. August 1991 datierende schriftliche "Vereinbarung" zwischen der Klägerin und der G-KG, nach der die Klägerin "mit ihren Umsätzen aus 1991" bis zu einem Höchstbetrag von 75 000 DM diejenigen Verfahrenskosten übernimmt, die der G-KG für die Führung von Schadensersatzprozessen gegen die X-Bank "und gegen andere" entstehen. Nach "endgültiger Entscheidung" sollte zwischen den Vertragsparteien "eine endgültige Abrechnung" erfolgen. Als Sicherheit für alle "bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche" übereignete die G-KG der Klägerin eine im April 1989 für ca. 99 000 DM erworbene Maschine.

Im Streitjahr wurden der G-KG für die verschiedenen Rechtsstreitigkeiten Prozeßkosten in Höhe von insgesamt 40 387,66 DM in Rechnung gestellt. Hiervon entfiel ein Betrag von 4 838,50 DM auf das Klageverfahren gegen das Land Rheinland-Pfalz, an dem die Klägerin ebenfalls beteiligt war. Die Klägerin zahlte indessen den gesamten in Rechnung gestellten Betrag und verbuchte ihn als Betriebsausgabe. Demgegenüber sah der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) lediglich Aufwendungen in Höhe von 2 419,25 DM (50 v.H. von 4 838,50 DM) als betrieblich veranlaßt an; die darüber hinausgehende Zahlung (37 968 DM) behandelte er als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Ferner wich das FA insoweit von der Steuererklärung der Klägerin ab, als es die Übernahme folgender Kostenpositionen durch die Klägerin als vGA behandelte:

- Reise des L und seiner Ehefrau nach New York;

- Aufwendungen anläßlich eines Aufenthalts des L in Amsterdam;

- Bewirtungsaufwendungen des L;

- Erstattung verauslagter Benzinkosten sowie "Vorschußzahlung" für die Nutzung eines Telefonanschlusses des L;

- Aufwendungen für die Reparatur eines betrieblichen PKW;

- "Wareneinkauf Metro";

- Verwarnungsgeld wegen Falschparkens und Kreditkartengebühr des L.

Die Klägerin focht die auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheide nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage an. Sie hatte damit nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) wegen mehrerer Doppelerfassungen den Betrag der vom FA angesetzten vGA um insgesamt 1 145,32 DM verminderte und die Bescheide entsprechend abänderte. Im übrigen wies das FG die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig und im übrigen unbegründet. Sie ist deshalb insgesamt als unbegründet zurückzuweisen:

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem das Urteil beruhen kann (Nr. 3). Wird ein solches Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, so sind die geltend gemachten Zulassungsgründe in der Beschwerdeschrift (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), spätestens aber bis zum Ablauf der Beschwerdefrist darzulegen bzw. zu bezeichnen. Nur diejenigen Rügen, die auf diese Weise ordnungsgemäß geltend gemacht worden sind, können im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf ihre Berechtigung hin überprüft werden; alle anderen sind nicht statthaft und müssen bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Zulassungsgrundes außer Betracht bleiben.

2. Im Streitfall hat die Klägerin die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Form dargelegt. Von einer näheren Begründung hierzu sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ab.

3. Zum Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) macht die Klägerin zunächst geltend, daß die angefochtene Entscheidung von dem Senatsurteil vom 10. Mai 1967 I 187/64 (BFHE 88, 518, BStBl III 1967, 498) abweiche. Eine solche Abweichung besteht jedoch schon deshalb nicht, weil der dort beurteilte Sachverhalt mit demjenigen des Streitfalls nicht vergleichbar ist: Damals ging es um die Frage, ob regelmäßig ausgezahlte Tätigkeitsvergütungen sowie eine zugesagte Altersversorgung allein deshalb als vGA anzusehen waren, weil die Gesellschaft ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt hatte und nur noch ihr Vermögen verwaltete. Das hat der Senat verneint. Demgegenüber ist der Streitfall dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Klägerin und L im Jahr 1991 ausdrücklich eine unentgeltliche Geschäftsführungstätigkeit des L vereinbart worden war und demgemäß L seither tatsächlich kein Gehalt erhalten hatte. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Vergütung der von L geleisteten Tätigkeit, die nach der genannten Senatsentscheidung möglicherweise gerechtfertigt gewesen wäre, war mithin hier gerade abbedungen worden. Vor diesem Hintergrund entspricht die Entscheidung des FG, daß eine Verrechnung der Zahlung zugunsten der G-KG mit einem Vergütungsanspruch des L schon mangels eines entsprechenden Anspruchs nicht möglich ist, exakt der vertraglichen Ausgangslage. Eine Divergenz zu der zitierten Senatsentscheidung, die zu einer ganz anderen Konstellation ergangen ist, läßt sich hieraus nicht ableiten.

4. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz zum Senatsurteil vom 8. Juni 1977 I R 95/75 (BFHE 122, 491, BStBl II 1977, 704) ist ebenfalls nicht gegeben. In jener Entscheidung hat der Senat nämlich ausdrücklich ausgeführt, daß der von der Klägerin geforderte Vorteilsausgleich bei beherrschenden Gesellschaftern nur dann berücksichtigt werden kann, wenn hierüber eine im voraus getroffene klare und eindeutige Vereinbarung besteht (Nr. 1 b bb der Entscheidungsgründe). Dieser Grundsatz gilt im Streitfall, in dem es um den Vorteilsausgleich zugunsten einer dem Alleingesellschafter nahestehenden Person geht, entsprechend (vgl. hierzu Blümich/Rengers, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 KStG Rz. 295, m.w.N.). Daher steht die Beurteilung durch das FG mit der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung ohne weiteres im Einklang.

5. Die geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den BFH-Urteilen vom 18. Dezember 1996 I R 26/95 (BFHE 182, 190, BFH/NV-R 1997, 232), vom 6. April 1977 I R 183/75 (BFHE 122, 102, BStBl II 1977, 571), vom 22. April 1971 I R 114/70 (BFHE 102, 268, BStBl II 1971, 600), vom 9. April 1975 I R 166/73 (BFHE 115, 381, BStBl II 1975, 617), vom 6. Februar 1980 I R 50/76 (BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477) und vom 15. Dezember 1981 VIII R 107/79 (BFHE 135, 431, BStBl II 1982, 495) hat die Klägerin nicht in der erforderlichen Form dargelegt. Das bedarf gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG keiner Begründung.

6. Ihre Verfahrensrügen gründet die Klägerin darauf, daß das FG in mehrfacher Hinsicht von einem unzutreffenden oder unvollständig erfaßten Sachverhalt ausgegangen sei. Hiermit kann sie indessen ebenfalls keinen Erfolg haben:

a) Allerdings verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das FG, den Inhalt der ihm vorgelegten Akten und den Vortrag der Prozeßbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1998 I B 8/98, BFH/NV 1999, 193, m.w.N.). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen und folglich eine Zulassung der Revision rechtfertigen. Andererseits gebietet die genannte Vorschrift jedoch nicht, sämtliche Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens und des Akteninhalts in den schriftlichen Entscheidungsgründen abzuhandeln. Vielmehr ist generell davon auszugehen, daß ein Gericht auch diejenigen vorgetragenen und aktenkundigen Umstände in Erwägung gezogen hat, mit denen es sich im Urteil nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (Senatsbeschluß in BFH/NV 1999, 193, m.w.N.). Eine andere Beurteilung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß entscheidungserhebliche Tatsachen vom FG nicht zutreffend erfaßt oder nicht berücksichtigt worden sind.

b) Geht man von diesen Grundsätzen aus, so kann im Streitfall nicht festgestellt werden, daß die Vorinstanz in verfahrensfehlerhafter Weise die von der Klägerin angeführten Umstände bei seiner Entscheidung außer Betracht gelassen hätte:

aa) Das gilt zunächst insoweit, als die Klägerin eine Berücksichtigung ihres Vortrags vermißt, daß sie erstens mit der G-KG erhebliche Umsätze getätigt habe und zweitens eine Verrechnung der gegenseitigen Leistungen sowie die Verzinsung eines etwaigen Überschusses vereinbart worden seien. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils sind sowohl die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der G-KG als auch die Vereinbarung vom 20. August 1991 ausdrücklich aufgeführt, was für sich genommen bereits die Annahme ausschließt, daß das FG sie nicht zur Kenntnis genommen habe. Im übrigen hat sich das FG auch in den Entscheidungsgründen seines Urteils mit beiden Faktoren auseinandergesetzt. Wenn es hierbei nicht zu einem der Klägerin günstigen Ergebnis gekommen ist, so liegt das allein daran, daß es die getroffene Vereinbarung für nicht hinreichend klar und eindeutig erachtet hat. Diese Bewertung begründet jedoch nicht einen Verfahrensmangel, sondern betrifft lediglich die materiell-rechtliche Würdigung des konkreten Einzelfalls, die einer revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen ist.

bb) Entsprechendes gilt für die Rüge der Klägerin, das FG habe nicht hinreichend beachtet, daß L für seine Geschäftsführungstätigkeit seit Mai 1991 keine Vergütung erhalten habe. Das FG hat diesen Vortrag der Klägerin im Urteilstatbestand erwähnt und ausweislich der Entscheidungsgründe für unbeachtlich gehalten, da eine Verrechnung zwischen den Leistungen der Klägerin und rückständigen Bezügen des L aus Rechtsgründen ausscheide. Daß es von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre, ist mithin auch in diesem Punkt nicht erkennbar.

cc) Die übrigen von der Klägerin angesprochenen Umstände (rechtskräftige Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses betreffend die G-KG; Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch L) sind ebenfalls im angefochtenen Urteil angesprochen, vom FG also erkannt worden. Anhaltspunkte dafür, daß das FG sie gleichwohl nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen hätte, bestehen nicht. Von weiteren Ausführungen hierzu sowie zu den sonstigen Darlegungen der Klägerin wird gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG abgesehen.

Ende der Entscheidung

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