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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: I B 212/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 71
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 94
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 139 Abs. 3
ZPO § 160a Abs. 2
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, war steuerlicher Berater der B-GmbH und zugleich --als Treuhänder der S-GmbH-- einer der Minderheitsgesellschafter der B-GmbH. Diese hatte seit ihrer Gründung Anfang Januar 1990 mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Auch ihr Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter B befand sich Anfang 1990 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Deshalb verwendete er Gelder der B-GmbH, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seine persönlichen Gläubiger ruhig zu stellen. Dabei war ihm bekannt, dass er zu diesen Entnahmen nicht berechtigt war, er der B-GmbH die entnommenen Beträge aufgrund seiner desolaten Vermögenslage nicht werde zurückzahlen können und die B-GmbH durch die Entnahmen in noch größere wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde.

Anfang April 1992 reichte der Kläger die Steuererklärungen und den Jahresabschluss der B-GmbH für 1990 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein. Der Jahresabschluss wies unter der Bezeichnung "Verrechnungskonto B" eine Forderung gegen B in Höhe von ... DM aus. Auf eine Anfrage des FA vom 24. April 1992 teilte der Kläger dem FA dazu im Frühjahr 1992 mit, es handele sich um ein Darlehen, das banküblich zu verzinsen sei. Im Juni 1992 legte der Kläger dem FA einen auf den 2. Dezember 1990 datierten Darlehensvertrag zwischen B und der B-GmbH vor. Der Vertrag enthält die Angabe, dass B der B-GmbH laufend Mittel entnommen habe, die teilweise als Darlehen zu verbuchen gewesen seien. Hinsichtlich der Tilgung des Darlehens war in dem Vertrag vereinbart worden, dass die Darlehensschuld in Raten zu tilgen sei, sobald B zahlungsfähig sei. Eine Absicherung des Darlehens wurde in dem Vertrag nicht vereinbart. Das FA veranlagte daraufhin die B-GmbH im Juli 1992 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für 1990 zur Körperschaftsteuer und setze die Steuer auf 0 DM fest.

1993 erfuhr das FA von einem Schreiben des Klägers an B. In ihm hatte der Kläger B aufgrund der Anfrage des FA vom 24. April 1992 darüber informiert, dass die Entnahmen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln seien, es sei denn, B unterzeichne --was der Kläger empfehle-- den vom Kläger vorbereiteten Darlehensvertrag mit einer Zinsvereinbarung. Das FA sah daraufhin die Entnahmen des B teilweise als vGA an, änderte den Körperschaftsteuerbescheid für 1990 und setzte die Steuer auf ... DM fest. Im November 1993 wurde über das Vermögen der B-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Zahlungen der B-GmbH auf die Körperschaftsteuer für 1990 erhielt das FA nicht.

Durch Bescheid vom 30. Juni 1994 nahm das FA den Kläger gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftenden für die rückständige Körperschaftsteuer in Anspruch. Es vertrat die Auffassung, der dem FA im Juni 1992 vorgelegte Darlehensvertrag sei zurückdatiert worden und der Kläger habe durch unwahre Angaben gegenüber dem FA verhindert, dass bereits bei der erstmaligen Veranlagung der B-GmbH zur Körperschaftsteuer die vGA erfasst wurden. Im Einspruchsverfahren setzte das FA den Haftungsbetrag herab. Das Finanzgericht (FG) wies nach Beweiserhebungen die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen.

Mit der Beschwerde beantragt der Kläger sinngemäß, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Sie war insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und unzutreffender Anwendung des materiellen Rechts durch das FG begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Derartige Fehler sind keine Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 76, 82, m.w.N.). Der Vortrag des Klägers beinhaltet insoweit keine schlüssige Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

2. Soweit der Kläger die Anwendung einer "falschen Rechtsgrundlage" durch das FG rügt, ist die Beschwerde unzulässig. Der Vortrag des Klägers, das FG habe zwar unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 1994 I R 112/93 (BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198) ausgeführt, dass es sich tatsächliche Feststellungen einer Strafbehörde zu Eigen machen dürfe, es habe sich aber gerade die in dem Strafverfahren gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung getroffenen und zur Einstellung des Verfahrens führenden Feststellungen der Strafbehörde nicht zu Eigen gemacht, enthält nicht einmal ansatzweise die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

3. Kein Zulassungsgrund ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, das FG hätte die Akten des Strafverfahrens beiziehen und sich mit den Gründen der Einstellung des Strafverfahrens auseinander setzen müssen. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels durch eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes (§ 76 Abs. 1 FGO) gehört u.a. die Angabe, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes ergeben hätten (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50, § 120 Rz. 70). Die Beschwerdebegründung enthält dazu keinen Vortrag.

4. Unzulässig ist die Beschwerde auch hinsichtlich des vom Kläger gerügten Verstoßes gegen § 76 Abs. 2 FGO, § 139 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO). Selbst wenn unterstellt wird, das FG habe den fachkundigen Kläger darauf hinweisen müssen, dass es die nach Auffassung des Klägers für ihn günstige Aussage des Zeugen X möglicherweise als nicht entscheidungserheblich ansehen werde, reicht der Vortrag des Klägers zur Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht aus. Der Kläger hätte zusätzlich darlegen müssen, was er aufgrund des von ihm für geboten erachteten Hinweises des FG noch vorgetragen hätte (s. BFH-Beschluss vom 7. September 2001 VI B 120/01, BFH/NV 2002, 208; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 71).

5. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verstoßes gegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 94 FGO begehrt, ist die Beschwerde unbegründet. Das FG hat die Aussagen der Zeugen zur Sache vorläufig auf einem Tonträger aufgenommen und dies im Protokoll vermerkt. Gemäß § 160a Abs. 2 ZPO ist dies zulässig.

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