Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: I B 214/02
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war ab 1991 Geschäftsführer einer im Frühjahr 1990 gegründeten GmbH, die im Jahr 2002 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wurde. Vorher --im April 1999-- war ein Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse zurückgewiesen worden.

1994 geriet der Kläger in den Verdacht, dem Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber unrichtige Angaben über den in den Jahren 1990 und 1991 von der GmbH erzielten Gewinn gemacht zu haben. Das FA ließ von der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen (Fahndungs-FA) die Angaben in den Steuererklärungen der GmbH für die Jahre 1990 bis 1992 überprüfen und setzte auf der Grundlage der Feststellungen des strafrechtlichen Abschlussberichts des Fahndungs-FA gegenüber der GmbH die Steuerrate für 1990 und die Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1991 fest. Außerdem ergingen an die GmbH gerichtete und auf Schätzungen beruhende Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1993 bis 1995. Die Einsprüche der GmbH waren erfolglos.

Da die GmbH die festgesetzten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen nicht vollständig zahlte, erließ das FA im Mai 1998 gegen den Kläger einen Haftungsbescheid. Im Einspruchsverfahren wurde die Haftungssumme auf ... DM herabgesetzt (Einspruchsentscheidung vom 18. August 2000). Die Klage des Klägers wegen des Haftungsbescheides war erfolglos. Die Revision hat das Finanzgericht (FG) nicht zugelassen.

Mit der Beschwerde beantragt der Kläger, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Sie war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision mit der Begründung begehrt, das FG habe die von ihm angebotenen Beweise nicht erhoben, ist die Beschwerde unzulässig. Der Kläger hat den angeblichen Verfahrensmangel insoweit nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Dazu hätte er u.a. noch vortragen müssen, in welchem Schriftsatz er beim FG die Vernehmung der Zeugen beantragt und dass er die Beweisanträge auch in der mündlichen Verhandlung noch aufrechterhalten habe. An diesen Vortrag fehlt es.

Keine für die Zulässigkeit der Beschwerde ausreichende Darlegung eines Verfahrensmangels enthält der Vortrag des Klägers, er habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig seine steuerlichen Pflichten als Geschäftsführer der GmbH verletzt und dafür dem FG auch Beweismittel vorgelegt, die das FG jedoch für unwichtig angesehen habe. Denn damit rügt der Kläger lediglich, dass das FG die vorgelegten Beweismittel nicht im Sinne des Klägers gewürdigt und deshalb nach Auffassung des Klägers sachlich unrichtig entschieden habe.

Auch der Vortrag des Klägers, das FG habe Zahlen verwechselt, geleistete Zahlungen sowie Steuerguthaben der GmbH nicht zutreffend mit der Haftungssumme verrechnet und den Verbrauch von Verlustrückträgen falsch beurteilt, enthält keine Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Dieser Vortrag betrifft lediglich die unzutreffende Anwendung des materiellen Steuerrechts durch das FG und keinen Verfahrensmangel.

2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs begehrt, ist die Beschwerde unbegründet.

Mit der Behauptung, er habe vom FG keine Chance erhalten, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen zu entkräften und das FG habe ihn vorverurteilt, macht der Kläger zwar die Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) als Verfahrensmangel geltend. Aus der Beschwerdebegründung des Klägers und dem angegriffenen Urteil ergibt sich aber, dass das FG dem Kläger auch hinsichtlich der Vorwürfe der Steuerhinterziehung und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen ausreichend rechtliches Gehör gewährte. So hat der Kläger selbst in der Beschwerdebegründung vorgetragen, für die mündliche Verhandlung seien ursprünglich nur 30 Minuten eingeplant worden, die Verhandlung habe dann jedoch über 140 Minuten gedauert und das Protokoll über die Verhandlung spiegele in keiner Weise "die beratenen Probleme" wieder. Das FG schildert seinerseits im Tatbestandsteil des Urteils ausführlich, dass und warum der Kläger der Auffassung ist, er habe seine steuerlichen Pflichten als Geschäftsführer der GmbH nicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. In den Entscheidungsgründen des Urteils befasst sich das FG auf mehreren Seiten mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen. Hinsichtlich der Steuern der Jahre 1990 und 1991 bejaht es unter Hinweis auf den gegen den Kläger ergangenen rechtskräftigen Strafbefehl eine vollendete und versuchte Steuerhinterziehung. Hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1995 begründet es ausführlich, warum der Kläger nach Auffassung des FG grob fahrlässig seine steuerlichen Pflichten als Geschäftsführer der GmbH verletzt habe. Dabei geht das FG auch auf die vom Kläger zu seiner Entlastung vorgetragenen Umstände (z.B. der Beratung der GmbH durch einen Steuerberater) ein.

Ende der Entscheidung

Zurück