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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: I B 214/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Revisionszulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

1.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht oder willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2005 V B 146/03, BFHE 209, 105, BStBl II 2005, 714). Dazu muss im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde unter genauer Benennung einer Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung durch die hier angegriffene Entscheidung vorliegt. Hierbei sind einander widersprechende abstrakte Rechtssätze des FG einerseits und der angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits so herauszustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840).

Diesen Anforderungen wurde in der Beschwerdeschrift nicht entsprochen. Mit der Beschwerdebegründung wird letztlich nur geltend gemacht, dass das FG materiell unzutreffend entschieden habe. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles oder bloße Subsumtionsfehler des FG können jedoch nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772; Senatsbeschluss vom 2. September 2005 I B 56-59/05, BFH/NV 2006, 96).

Von der Klägerin ist auch nicht schlüssig dargelegt worden, dass ein "schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler" vorliegt. Sie weist zwar auf die ihrer Meinung nach rechtsfehlerhafte Behandlung des Streitfalls hin. Soweit nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ausnahmsweise besonders schwere Fehler des FG bei der Rechtsanwendung die Zulassung der Revision rechtfertigen können, setzt dies jedoch voraus, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, m.w.N.). Derartige Umstände hat die Klägerin nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor.

2.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen, ob es sich bei den Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der X um eine stille Gesellschaft oder um ein anderes Rechtsverhältnis handle und ob eine stille Gesellschaft auch dann vorliegen könne, wenn ein gesetzlich genanntes Einzelkriterium nicht vorliege.

Mit der ersten Frage bezeichnet die Klägerin schon keine abstrakte Rechtsfrage, hinsichtlich der zweiten Frage zeigt die Klägerin weder auf, inwieweit diese der Klärung bedarf noch ob sie im Streitfall der Klärung fähig wäre. Es ergibt sich schon aus dem Gesetz und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass von einer stillen Gesellschaft nicht auszugehen ist, wenn es an einer gemeinsamen Zweckverfolgung mangelt und eine Beteiligung am Gewinn nicht vorliegt. Im Übrigen waren nach Auffassung des FG alle gesetzlich vorgegebenen Kriterien für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft i.S. der §§ 230 ff. des Handelsgesetzbuchs gegeben, so dass es für die Entscheidung des Streitfalles nicht auf die Beantwortung der Rechtsfrage ankommt.

3.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat --auch angesichts des Senatsurteils vom 19. Oktober 2005 I R 48/04 (BFHE 211, 524, BStBl II 2006, 253)-- gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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