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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: I B 217/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Streitig ist, ob mit Blick auf eine nachträglich vorgelegte Kapitalertragsteuerbescheinigung ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid zu ändern oder ein Ergänzungsbescheid zu erlassen ist.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, wurde im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen ein Kapitalertragsteuereinbehalt geltend gemacht. Eine entsprechende Bescheinigung reichte die Klägerin trotz zweifacher Aufforderung im Feststellungsverfahren nicht ein. Im Feststellungsbescheid heißt es unter "B. Begründungen und Nebenbestimmungen: Steuerabzugsbeträge können ohne Bescheinigung nicht anerkannt werden". Die dem Bescheid beigefügten Anlagen (Anlage FB und Anlage FE 1) enthalten keinen Hinweis zur Kapitalertragsteuer. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Später reichte die Klägerin eine Kapitalertragsteuerbescheinigung ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte eine Korrektur des Feststellungsbescheids und den Erlass eines Ergänzungsbescheids ab. Die Klage blieb erfolglos (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 23. Oktober 2008 5 K 257/05).

Die Klägerin ist der Meinung, die Revision sei zur Sicherung der Rechtseinheit erforderlich.

Sie beantragt,

die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Grund für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

Für die Darlegung, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), müssen rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze in den jeweiligen Entscheidungen so genau bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar ist. Diesem formellen Erfordernis wird die Klägerin mit dem Hinweis, dass das FG von einem Urteil des BFH (BFH-Urteil vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253) abgewichen sei, weil es den (bindenden) Inhalt des Feststellungsbescheides auch auf den Kapitalertragsteuereinbehalt bezogen und damit die BFH-Rechtsprechung nicht angewendet habe, nicht gerecht. Ein vom BFH-Urteil in BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253 abweichender abstrakter Rechtssatz des FG wurde von der Klägerin nicht dargelegt. Auch wenn eine fehlerhafte Anwendung der BFH-Rechtsprechung im konkreten Einzelfall vorliegen sollte --was angesichts der Begründung des Feststellungsbescheids allerdings schon zweifelhaft ist--, führt dies (allein) nicht zur Zulassung der Revision (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239, m.w.N.).

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