Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2009
Aktenzeichen: I B 220/08
Rechtsgebiete: FGO, KStG, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
AO § 169 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Streitig ist der einkommenserhöhende Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

Unternehmensgegenstand der 1986 errichteten Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, ist u.a. der Vertrieb von ... sowie die Entwicklung von technischer Software und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Das Stammkapital der Klägerin beträgt seit dem 7. Dezember 1995 200 000 DM; beteiligt sind die beiden Geschäftsführer X zu 53% und Y zu 47%. Die Klägerin leistete --wie in den Vorjahren-- auch in den Streitjahren 1996 bis 1999 Zahlungen an einen in ... (USA) gemeldeten und dort als Immobilienmakler tätigen deutschen Staatsangehörigen, Z.

Nach einer Außenprüfung in 1996 (für 1992 bis 1994) berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Zahlungen an Z (266 139 DM) zu 40% als vGA. Es fehle an einer klaren Leistungsbeschreibung der Tätigkeit des Z sowie am geschäftlichen Nutzen für die Klägerin. Entsprechende Zahlungen in den Streitjahren (1996: 111 032 DM; 1997: 84 979 DM; 1998: 129 950 DM; 1999: 37 761 DM; Summe: 363 722 DM) waren Gegenstand einer Anschlussprüfung. Dem Außenprüfer waren Rechnungen des Z, die Gewerbeerlaubnis des Z als Immobilienmakler, eine von Z erstellte Tätigkeitsbeschreibung und eine Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 1996 vorgelegt worden. Nach dieser Vereinbarung war Z damit beauftragt, für die Klägerin Marktanalysen in den USA durchzuführen und dort geschäftliche Kontakte zu knüpfen. Insbesondere sollte er Ausschau halten nach auf dem amerikanischen Markt neu entwickelter Hard- und Software, die noch nicht auf dem deutschen Markt erhältlich sei.

Das FA erkannte die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Die Klage blieb erfolglos (Urteil des Finanzgerichts --FG-- des Saarlandes vom 10. Oktober 2008 1 K 1314/04); es lägen vGA an X vor. Das Gericht habe nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die in den Streitjahren von der Klägerin an Z gezahlten Gelder letztlich an den Gesellschafter-Geschäftsführer X geflossen seien. Die Zahungen an Z stellten eine Wertverschiebung der Klägerin zu Gunsten des Gesellschafters X dar.

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO),

die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen --soweit ordnungsgemäß dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO)-- nicht vor.

1.

Eine "greifbar gesetzwidrige" Entscheidung, die zur Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen kann, ist vom FG nicht getroffen worden. Zwar hat es die Verlängerung der Festsetzungsfrist für das Streitjahr 1996 nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe auf einen "begründete(n) Verdacht der zumindest leichtfertigen Steuerverkürzung" gestützt. Insoweit wird von der Klägerin zu Recht hervorgehoben, dass ein "Verdacht" für den Tatbestand des § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung nicht ausreicht. Tatsächlich hat das FG allerdings Feststellungen getroffen, die nach seiner Überzeugung "zumindest (eine) leichtfertige Steuerverkürzung" begründen, wenn nicht "durchaus weitergehende Schlüsse gezogen werden" könnten. Denn das FG ist davon ausgegangen, dass bei der Klägerin jedenfalls X über einen längeren Zeitraum hinweg und trotz einer die von der Klägerin behaupteten Sachumstände anzweifelnden Überprüfung betreffend die Vorjahre Eingangsrechnungen als Betriebsausgaben der Klägerin erfasst hat, um auf diese Weise einen Zugriff auf das Vermögen der Klägerin zu eigenen Gunsten zu erhalten. Damit hat das FG abweichend von seiner Wortwahl den objektiven und den subjektiven Tatbestand "zumindest" einer "leichtfertigen Steuerverkürzung" festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

2.

Wesentlicher Gegenstand der Entscheidung des FG ist es, zu begründen, dass nach seiner Überzeugung die tatsächlichen Geschehensabläufe (auch) in den Streitjahren von denen abwichen, die die Klägerin geschildert hat. Tatsächlich sei es dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin darum gegangen, die Aneignung der Gelder durch seine Person zu verdecken. Die Zahlung der Geldbeträge sei für die Klägerin deswegen nicht nur betrieblich bedingt, sondern durch die Belange des Gesellschafter-Geschäftsführers gesellschaftlich mitveranlasst, so dass die Einkünfte der Klägerin in den Streitjahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) außerbilanziell in Höhe des gebuchten Aufwands zu korrigieren sei.

Das FG ist zu dieser Erkenntnis aufgrund der konkreten, feststehenden Gegebenheiten des Einzelfalles (insbesondere unter Auswertung der schriftlichen Vereinbarung mit Z und der Rechnungen des Z) und aufgrund einer Würdigung der Zeugenaussage des Z gelangt. Es hat die Gründe seiner Überzeugungsbildung im Einzelnen entwickelt und dargestellt. Zu einer derartigen konkreten Veranlassungsprüfung anhand der tatsächlichen Gegebenheiten war es befugt (z.B. Senatsurteil vom 13. Juli 1994 I R 43/94, BFH/NV 1995, 548; Senatsbeschluss vom 15. September 2004 I B 92, 93/04, BFH/NV 2005, 387). Die tatsächliche Würdigung und Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhalts durch das FG ist seitens der Klägerin zwar in verfahrensrechtlicher Hinsicht angegriffen worden. Im Wesentlichen hat die Klägerin allerdings eine anderweitige Sachverhaltswürdigung vorgenommen und durch --im Verfahren um die Zulassung der Revision nicht beachtlichen-- weiteren Sachverhaltsvortrag zu untermauern versucht.

Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des FG liegt nicht vor. Insbesondere bestand aus dem gesetzlichen Tatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG keine Verpflichtung des FG, den der Zahlung von Z an die Klägerin zugunsten des X zugrunde liegenden --außerhalb des Streitzeitraums befindlichen-- Sachverhalt aufzuklären; denn der Zufluss einer vGA bei einem Gesellschafter (hier: bei X) ist für den Tatbestand der vGA ohne Bedeutung. Auch könnte eine "Rückzahlung" des Z an die Klägerin (zeitlich nach dem aktuellen Streitzeitraum) den Ansatz einer vGA im Streitzeitraum nicht hindern; ein späterer Ausgleich einer bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Vermögensminderung wäre allenfalls im Rückzahlungszeitpunkt als (verdeckte) Einlage des vormals Begünstigten zu werten.

Es bestand auch kein Anlass für das FG, ohne besonderen --in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten-- Antrag der Klägerin in weiter gehender Weise Beweise zu erheben. Es bestand sowohl mit Blick auf die anlässlich der Prüfung der Vorjahre als auch der Streitjahre aufgekommenen Zweifel an einer ausschließlich betrieblichen Veranlassung der Zahlungen dringender Anlass für die Klägerin, umfassend zu den ihrer betrieblichen Sphäre zuzuordnenden Gesichtspunkten einer betrieblichen Veranlassung vorzutragen. Dass das FG die Schilderung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Zeugen in wesentlichen Teilbereichen als unglaubhaft, in anderen Teilbereichen als glaubhaft gewertet hat, verletzt Grundsätze der tatrichterlichen Beweiswürdigung nicht. Ebenso konnte das FG sowohl aus dem Inhalt der Vereinbarung mit Z bzw. der von Z erteilten Rechnungen als auch aus der Auskunft der US-amerikanischen Behörde Schlüsse auf die Art der Veranlassung der Zahlungen ziehen, ohne das Ergebnis der Würdigung mit den Beteiligten noch im Laufe der mündlichen Verhandlung erörtern zu müssen.

Ende der Entscheidung

Zurück