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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2005
Aktenzeichen: I B 224/04
Rechtsgebiete: FGO, HGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
HGB § 242 Abs. 1
HGB § 246 Abs. 1
HGB § 252 Abs. 1
HGB § 253 Abs. 3
HGB § 266 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezeichneten Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; somit muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall zudem auch klärungsfähig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn eine Rechtsfrage sich --wie vorliegend-- bereits aus gesetzlichen Regelungen heraus beantworten lässt. In diesem Falle vermag auch die Rüge einer inhaltlichen Abweichung der Vorentscheidung von diesen Vorschriften, selbst wenn sie berechtigt wäre, keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen.

Gemäß §§ 242 Abs. 1, 246 Abs. 1, 252 Abs. 1, 253 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist der Bestand von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu jedem Bilanzstichtag neu zu inventarisieren und zu bewerten. Wird auf einen Forderungsbestand eine indirekte (passivische) Wertberichtigung, die § 266 Abs. 3 HGB im Übrigen nicht vorsieht, vorgenommen, kann diese --nicht anders als eine direkte (aktivische) Wertberichtigung-- ausschließlich den Wert der Forderungen zum jeweiligen Stichtag betreffen.

Der von der Klägerin zusätzlich gerügte Verfahrensfehler betrifft die Würdigung des Streitfalles und damit die Anwendung materiellen Rechts durch das Finanzgericht; zudem fehlt es an der Darlegung seiner Entscheidungserheblichkeit.

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