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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.2005
Aktenzeichen: I B 227/04
Rechtsgebiete: FGO, KStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO in vollem Umfang entspricht, die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu.

Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter auch dann als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu beurteilen, wenn diese nicht auf einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen sowie tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruhen (Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 I R 36/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307, m.w.N.). Geklärt ist ferner, dass Aufwendungsersatz, der entgegen der vertraglichen Vereinbarung ohne Nachweis an den beherrschenden Gesellschafter geleistet wird, steuerrechtlich in vollem Umfang als vGA zu behandeln ist (z.B. Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

Ob eine Hinzurechnung als vGA zum Teil dann unterbleiben kann, wenn der Nachweis der Kosten in anderer Weise als durch Belege geführt wird und der Tatrichter davon überzeugt ist, dass die Aufwendungen tatsächlich angefallen sind, ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift war das Finanzgericht (FG) nicht davon überzeugt, dass dem Mehrheitsgesellschafter in seiner Eigenschaft als Berater der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) tatsächlich Aufwendungen in Höhe von 87 500 DM entstanden sind. Vielmehr konnte das FG die Aufwendungen weder der Höhe nach nachvollziehen noch war es dem Grunde nach klar, ob die (geschätzten) Kosten tatsächlich für Tätigkeiten als Berater der Klägerin oder als Gesellschafter angefallen sind.

2. Soweit die Klägerin geltend macht, das FG sei vom Urteil des Senats vom 8. November 1960 I 131/59 S (BFHE 71, 706, BStBl III 1960, 1513) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 22. Alternative FGO), entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Nach dem Vortrag der Klägerin soll der Senat in dieser Entscheidung ausgesprochen haben, dass von der fehlenden Durchführung des Vertrages, die zur Annahme von vGA führe, die Änderung des Vertrages zu unterscheiden sei. Bei einer Änderung des Vertrages könne allenfalls ein häufiger Wechsel zu vGA führen. Abgesehen davon, dass sich aus den Feststellungen des FG keine Vertragsänderungen ergeben und solche auch nicht geltend gemacht wurden, legt die Klägerin nicht dar, dass das FG seinem Urteil einen hiervon abweichenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603).

Darüber hinaus hat das FG seine Entscheidung, nach der die Zinszahlungen aus dem Darlehensvertrag der Klägerin mit ihrem Mehrheitsgesellschafter vGA seien, nicht nur auf die mangelnde tatsächliche Durchführung des Vertrages gestützt, sondern auch darauf, dass der Vertrag seinem Inhalt nach nicht hinreichend klar und eindeutig sei. Die Klägerin hat hinsichtlich dieser die Klagabweisung in diesem Streitpunkt selbstständig tragenden Begründung keinen Revisionszulassungsgrund dargetan.

3. Soweit sich die Klägerin gegen die Beurteilung der Provisionsaufwendungen an den Gesellschafter ... als vGA wendet, hat sie weder eine Rechtsfrage benannt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, noch hat sie einen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des FG herausgestellt, der von einem anderen entscheidungserheblichen Rechtssatz des BFH oder eines anderen FG abweicht. Die Klägerin benennt zwar verschiedene Entscheidungen des BFH (Beschlüsse vom 14. Juli 1999 I B 91/98, BFH/NV 1999, 1645; vom 25. Februar 2002 I B 34/01, BFH/NV 2002, 1174; Urteil vom 14. Mai 2003 X R 35/99, BFH/NV 2003, 1176). Entgegen der Beschwerdebegründung befassen sich diese Entscheidungen aber nicht mit der Frage, ob bei Vermittlungsprovisionen die mangelnde Fremdüblichkeit nur auf einen äußeren Betriebsvergleich und auf statistische Erhebungen gestützt werden darf.

Ende der Entscheidung

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