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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.2005
Aktenzeichen: I B 229/04
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 159
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinazhofs (BFH) dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Frage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Frage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005 I B 85/04, BFH/NV 2005, 1233).

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hält für klärungsbedürftig, ob § 159 der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) auch auf Sachverhaltsgestaltungen Anwendung finde, bei denen nicht der Steuerpflichtige, sondern die Finanzbehörde behauptet, dass dieser Rechte, die auf seinen Namen lauten oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehat oder besitzt. Des Weiteren, ob eine Hinzurechnung von Einkünften nach § 159 AO 1977 erfordere, dass eine Vereinnahmung von Erträgen durch den Treuhänder im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers zumindest vereinbart sei.

Gemäß § 159 der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) hat derjenige, der behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehat oder besitzt, auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; andernfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen.

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat die Klägerin und Beschwerdegegnerin weder Wertpapiere oder Guthaben im eigenen Namen gehalten noch Erträge ihrer Kunden vereinnahmt. Die Wertpapiere und Guthaben haben sich vielmehr in Depots einer anderen Bank befunden, die die Kunden dort jeweils unter ihrem eigenen Namen unterhalten haben. Über die Wertpapiere und die Erträge konnten die Kunden unmittelbar selbst verfügen.

Wie aus dem Wortlaut der Vorschrift klar ersichtlich, ist unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung des § 159 AO 1977 aber, dass derjenige, dem Rechte oder Sachen zugerechnet werden, die Rechte im eigenen Namen hält oder die Sachen selbst besitzt. Da es bereits hieran mangelt, könnten die vom FA aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

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