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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: I B 23/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO § 125 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I B 23/07 I B 24/07

Gründe:

I. Streitgegenstand ist die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Nichtigkeit zweier Prüfungsanordnungen.

Die Klägerin, eine GmbH, war ebenso wie die G-GmbH zunächst in M ansässig. Das seinerzeit zuständige Finanzamt M erließ am 22. Februar 2002 sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der G-GmbH Außenprüfungsanordnungen jeweils für die Jahre 1997 bis 1999 betreffend die Körperschaftsteuer einschließlich Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalertragsteuer sowie für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1997. Gegen die Prüfungsanordnungen haben die Klägerin und die G-GmbH beim Finanzgericht (FG) X Klage erhoben.

Zum 1. Mai 2004 verlegten beide Gesellschaften ihre Sitze nach N. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das nunmehr zuständige Finanzamt Y --FA--) erließ mit Verfügungen vom 8. Dezember 2004 gegenüber der Klägerin und gegenüber der G-GmbH Anordnungen über die Durchführung von Außenprüfungen jeweils für die Jahre 1998 bis 2000 betreffend die Körperschaftsteuer einschließlich Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Hiergegen erhoben beide Gesellschaften Einspruch. Im Jahr 2005 wurde die Klägerin durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der G-GmbH.

In den beim FG X geführten Verfahren um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnungen des FA M erklärten die Beteiligten die jeweilige Hauptsache im Hinblick auf die zwischenzeitlich erlassenen Prüfungsanordnungen des FA in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2005 für erledigt. Das FA wies die Einsprüche gegen die von ihm erlassenen Prüfungsanordnungen am 15. August 2005 zurück.

Das Schleswig-Holsteinische FG hat die gegen die Prüfungsanordnungen des FA gerichteten Klagen mit Urteilen vom 13. Dezember 2006 1 K 194/05 und 1 K 195/05 zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen die Urteile und stützt ihr Begehren auf eine Divergenz der angefochtenen Entscheidungen zu anderweitiger Rechtsprechung.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerden zurückzuweisen.

II. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind unbegründet.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von anderweitiger Rechtsprechung liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil weicht weder vom BFH-Urteil vom 20. August 2000 X R 27/98 (BFHE 193, 19, BStBl II 2001, 662) noch vom Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 25. September 1984 V 85/83 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1985, 211) ab. Diesen Entscheidungen lagen in wesentlichen Punkten anders gelagerte Sachverhalte zugrunde. Zwar befassen sich beide Urteilsfälle insoweit mit einer dem Streitfall vergleichbaren Ausgangssituation, als es auch dort um die Frage der Nichtigkeit von Verwaltungsakten ging, denen die identische Regelungsmaterie betreffende Verwaltungsakte vorausgegangen waren, ohne dass in den Folgebescheiden das Verhältnis zu den Erstbescheiden geklärt worden war. Wie auch die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung einräumt, haben jedoch sowohl der BFH als auch das Schleswig-Holsteinische FG die Nichtigkeit der Folgebescheide nach § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und den dafür erforderlichen "besonders schwerwiegenden Fehler" insbesondere daraus abgeleitet, dass es bei den betreffenden Bescheiden jeweils um die Auferlegung von Zahlungspflichten mit Titelfunktion ging. Bei einer Prüfungsanordnung fehlt es an einer vergleichbaren Wirkung, so dass aus den zitierten Urteilen nicht ohne weiteres auf die Nichtigkeit der im Streitfall gegebenen zweifachen Prüfungsanordnungen geschlossen werden kann.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der streitigen Rechtsfrage, ob eine zweite Prüfungsanordnung nach § 125 Abs. 1 AO nichtig sein kann, wird von der Klägerin weder geltend gemacht noch dargelegt. Sie ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus der Sache selbst. Denn es ist weder ersichtlich, dass der Fall der zweifachen Prüfungsanordnung durch verschiedene Finanzämter Gegenstand einer Kontroverse in Rechtsprechung oder Literatur wäre noch bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klärung der Streitfrage Bedeutung für eine Vielzahl von Steuersachen haben könnte, wie es der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert (vgl. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 25). Der Umstand, dass ein mit dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt bisher --soweit ersichtlich-- noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung war, spricht eher dafür, dass es sich dabei um einen eher seltenen Ausnahmefall handelt.

3. Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung den Rechtsauffassungen des FG entgegengetreten ist, die zweite Prüfungsanordnung sei auch nicht rechtswidrig und eine etwaige Rechtswidrigkeit wäre durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen in den Verfahren vor dem FG X zwischenzeitlich geheilt, hat sie einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.

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