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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: I B 237/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die der Kläger wohl vorrangig geltend machen will, ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit --insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Rechtsprechung und einschlägiger Literatur--, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Somit fehlt es zugleich an einer hinreichenden Darlegung des vom Kläger geltend gemachten Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), die der Kläger wohl ebenfalls rügen will, wäre erforderlich gewesen, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit entscheidungserheblichen Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974). Diesem Erfordernis wird mit der Behauptung des Klägers, die Vorentscheidung stehe nicht im Einklang mit verschiedenen (bezeichneten) Urteilen des BFH, ebenso wenig entsprochen wie mit seiner Rüge, die vom Finanzgericht (FG) zitierten Entscheidungen seien für den Streitfall nicht einschlägig.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger lediglich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Dieses Vorbringen kann, selbst wenn es berechtigt wäre, nicht zur Zulassung der Revision führen.

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