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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: I B 24/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie erforderlich dargelegt.

1. Werden Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiierte Ausführungen dazu erforderlich,

- aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen,

- welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049; vgl. dazu auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 70, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die in der Beschwerdebegründung erhobene allgemeine Rüge der "unzulänglichen Gewichtung" des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG nicht gerecht. Im Kern rügt der Kläger die Würdigung des Ergebnisses des Verfahrens durch das FG.

2. Mit dem Ziel einer Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist eine Beschwerde zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Auch diese Zulassungsvoraussetzungen sind im Einzelnen und konkret darzulegen. Diesem Erfordernis genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht, die im Wesentlichen lediglich die von der des FG abweichende Rechtsauffassung des Kläger wiedergibt.

Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung (des BFH) andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045). Daran fehlt es vorliegend bereits im Ansatz.

3. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Frage zu entscheiden ist, deren Beantwortung im Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts liegt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Es muss sich also um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Zur Darlegung dieser Voraussetzungen muss die Beschwerdebegründung konkret auf diese Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. November 1989 VII S 10/89, BFH/NV 1990, 585, 586; vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497).

Auch diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat nicht substantiiert die Bedeutung einer bestimmten Rechtsfrage für die Allgemeinheit dargetan. Auch insoweit beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf eine inhaltliche Kritik an der Vorentscheidung.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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