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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: I B 26/08
Rechtsgebiete: FGO, KStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
KStG § 14 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig sind die steuerrechtliche Anerkennung einer Organschaft und die Rechtsfolgen einer "verunglückten Organschaft".

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, errichtete im Jahr 2000 zusammen mit einer (Schwester-)Gesellschaft --alleiniger Anteilseigner beider Gesellschaften war X--, eine weitere GmbH (Y-GmbH) mit einer Beteiligung von je 50 %. Anschließend schlossen die Klägerin und ihre Schwestergesellschaft mit der Y GmbH einen Gewinnabführungsvertrag. Insoweit machte die Klägerin in ihrer Körperschaftsteuererklärung des Streitjahres 2000 eine (anteilige) Verlustausgleichsverpflichtung von 201 769 DM einkommensmindernd geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verweigerte die steuerrechtliche Anerkennung einer sog. Mehrmütterorganschaft und nahm in Höhe der Verlustübernahmeverpflichtung eine Aktivierung auf dem Beteiligungskonto vor. Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2007 6 K 4418/04 K,G,F).

Die Klägerin macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und sieht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich an. Sie beantragt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Diese liegt nur dann vor, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig sein. Dies ist bei der von der Klägerin formulierten Rechtsfrage, ob es zur Sicherstellung einer einheitlichen Gesamtwillensbildung ausreichend sei, wenn an den (branchengleichen) Muttergesellschaften ausschließlich ein alleiniger Gesellschafter, der gleichzeitig auch deren alleiniger Geschäftsführer sei, beteiligt sei, nicht der Fall. Denn die für den Streitfall maßgebende Rechtslage ist überholt. So ist schon nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2001 anzuwendenden Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 die Begründung eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses nur dann möglich, wenn sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag dazu verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Auslegung des für das Streitjahr geltenden Rechts für eine unbestimmte Anzahl noch anhängiger Fälle von Bedeutung sein könnte.

Im Übrigen ist die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH (Senatsurteile vom 9. Juni 1999 I R 43/97, BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695; vom 9. Juni 1999 I R 37/98, BFH/NV 2000, 347) geklärt, dass die Ausübung gemeinsamer Herrschaft durch die Muttergesellschaften gesichert sein muss. Mehrfache Abhängigkeiten (der Organgesellschaft zu mehreren Organträgern) erfordern insoweit, dass --regelmäßig im Rahmen einer koordinierenden Innengesellschaft-- rechtliche und/oder tatsächliche Vorkehrungen zur Bildung eines Gesamtwillens getroffen werden (beispielsweise durch Abschluss eines Konsortialvertrages oder die vertragliche Vereinbarung über die einheitliche Stimmabgabe). Diese Vorkehrungen müssen auf einer ausreichend gesicherten Grundlage beruhen und überdies nach außen hin nachgewiesen werden. Das FG hat unter Anwendung dieser Rechtsprechung entschieden, dass allein der Umstand einer Beherrschung der (beiden) Organträger durch einen Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Rüge der Klägerin richtet sich im Kern gegen diese Würdigung des FG, was die Zulassung einer Revision nicht begründen kann.

Ebenso fehlt es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO in der Frage sieht, ob die steuerliche Folge einer Verlustübernahme bei einer verunglückten Organschaft beim Organträger zwingend die Aktivierung auf dem Beteiligungskonto und nicht die sofortige Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe ist. Denn diese Frage ist --wie auch die Klägerin einräumt-- vom erkennenden Senat bereits in der Weise entschieden worden, dass Aufwendungen der Muttergesellschaft aufgrund einer Verlustübernahmeverpflichtung in einem steuerrechtlich nicht anzuerkennenden Organschaftsvertrag zu aktivierende Aufwendungen für die Beteiligung an der Tochtergesellschaft sind, was allerdings den Ansatz einer Teilwertabschreibung nicht ausschließt (Senatsurteil vom 24. Januar 2001 I R 13/00, BFH/NV 2001, 1047, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 16. Mai 1990 I R 96/88, BFHE 160, 554, BStBl II 1990, 797; zustimmend z.B. Neumann in Gosch, KStG, § 14 Rz 542; Danelsing in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14 KStG Rz 247; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 14 KStG Rz 98; Witt/Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG nF Rz 512; Olbing in Streck, KStG, 6. Aufl., § 14 Rz 102, jeweils m.w.N.). Auf dieser Grundlage hat auch das FG entschieden und dabei die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung im Streitjahr als nicht erfüllt angesehen. Indem die Klägerin ohne weitere Spezifizierungen --wohl mit Blick auf das Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1047-- vorträgt, der BFH habe sich nicht erkennbar mit der im Schrifttum geäußerten Kritik auseinandergesetzt, fehlen jegliche nähere Ausführungen dazu, mit welchen (neuen) Argumenten sich der Senat noch nicht befasst haben soll.

Ende der Entscheidung

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