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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2009
Aktenzeichen: I B 26/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
FGO § 126 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Streitig ist der einkommens- und gewerbeertragserhöhende Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Streitjahr 1998.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine im November 1996 errichtete GmbH, hat drei zu gleichen Teilen beteiligte familienverbundene Gesellschafter. Zum Geschäftsführer bestellt sind die zwei Handwerksmeister X (Vater) und Y (Sohn); die Klägerin führt ein vormals als Einzelunternehmen des X betriebenes Handwerksunternehmen fort. Nach den Anstellungsverträgen vom 17. Januar 1997 betrug das Monatsgehalt des X 12.500 DM, das des Y 4.000 DM. Das Vertragsverhältnis mit X (bei Vertragsabschluss 60 Jahre alt) endete mit Vollendung des 65. Lebensjahres; zu einem früheren Zeitpunkt konnte der Vertrag seitens der Klägerin nur durch Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. X seinerseits konnte den Vertrag nach Ablauf von 5 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten ordentlich, aus wichtigem Grund unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist zum Monatsende kündigen.

Mit Beschluss vom 23. Dezember 1997 setzte die Gesellschafterversammlung das Gehalt von X auf 15.000 DM, das des Y auf 5.500 DM herauf. Darüber hinaus hat die Klägerin einen Gesellschafterbeschluss vom 28. Dezember 1997, nach dem das Gehalt des X ab dem 1. Januar 1998 24.000 DM betragen und ab dem 1. Januar 1999 auf die Höhe des Gehalts für Dezember 1997 sinken soll, in Kopie vorgelegt. Unter dem 28. Januar 2000 beschlossen die Gesellschafter, das Gehalt des X per 1. März 2000 um 9.000 DM auf 24.000 DM heraufzusetzen. Nach den Feststellungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) in seiner Einspruchsentscheidung hat die Klägerin zunächst lediglich 12 Monatsgehälter des X (je 12.500 DM) in ihrer Buchführung berücksichtigt. Am 14. Januar 1999 hat sie 12 x 2.500 DM nachgebucht (Gegenkonto: "Darlehen gegen Gesellschafter"). Im Zuge der Jahresabschlusserstellung im Jahre 2000 kam es zu einer weiteren Gehaltsnachbuchung (Gegenkonto: "Darlehen gegen Gesellschafter") in Höhe von 108.000 DM (Gehalt X); die Buchhalterin habe den Gesellschafterbeschluss vom 28. Dezember 1997 übersehen. Durch Änderungsbescheide vom 9. Januar 2006 hat das FA die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr unter Ansatz einer vGA von 108.000 DM (und unter Herstellung der Ausschüttungsbelastung) festgesetzt. Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2008 3 K 1035/08).

Die Klägerin macht geltend, dass Revisionsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorlägen. Sie beantragt,

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen --soweit ordnungsgemäß dargelegt-- nicht vor.

1.

a)

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt (z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369).

b)

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert. Das ist der Fall, wenn im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (z.B. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2005 I B 252/04, BFH/NV 2006, 67).

c)

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung insbesondere zu einer Entscheidung des BFH besteht. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz gehören u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handelt (z.B. BFH- Beschluss vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980).

2.

Den Darlegungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) wurde in der Beschwerdeschrift teilweise nicht entsprochen. So fehlt es für die Darlegung einer Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Senatsurteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04 (BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882) schon an der Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze, die eine Abweichung in den konkret entscheidungserheblichen Gesichtspunkten der jeweiligen Entscheidungen erkennbar machen würden.

Im Übrigen hat der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH in einem Revisionsverfahren. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob Anstellungsverträge nach einem sog. Management-buy-out ohne Probezeit und mit dem Ausschluss einer ordentlichen Kündigung für die gesamte voraussichtliche Vertragslaufzeit im Gegenzug zum Verzicht auf eine Festschreibung einer Untergrenze der Bezüge dem Fremdvergleich standhielten bzw. ob es fremdvergleichsgerecht sein könne, die Nutzung eines vom früheren Einzelunternehmen gebildeten Geschäftswerts durch höhere Anstellungsvergütung und nicht durch eine gesonderte Vergütung unabhängig von der Dauer der weiteren Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers (und früheren Einzelunternehmers) zu entgelten, sind in einem sich möglicherweise anschließenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn der einkommens- und gewerbeertragserhöhende Ansatz der streitgegenständlichen vGA ist --was in einem späteren Revisionsverfahren nach Maßgabe des § 126 Abs. 4 FGO zu berücksichtigen wäre-- schon unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass es an einem zeitnahen tatsächlichen Vollzug der von den beiden in Gehaltsausstattungsfragen zusammenwirkenden (familienangehörigen) Gesellschafter-Geschäftsführer zur Erhöhungsvereinbarung vom 28. Dezember 1997 fehlt. Die Klägerin hatte im Verlauf des Klageverfahrens Gelegenheit, sich mit diesem Sachverhaltsaspekt (Vereinbarung in zeitlicher Nähe zur Vereinbarung vom 23. Dezember 1997; Umfang der wirtschaftlichen Verpflichtung der Klägerin [Gehaltssteigerung um 60%] angesichts des nur knapp ausgeglichenen wirtschaftlichen Erfolgs der Klägerin in 1997; nachträgliche Verbuchung ungeachtet einer Lohnsteueraußenprüfung erst im Rahmen der Abschlusserstellung in 2000) zu befassen und hat gegen den möglichen Schluss auf eine mangelnde Ernstlichkeit der Vereinbarung allein auf die Unzuverlässigkeit einer ansonsten zuverlässigen Buchhalterin verwiesen. Wenn aber auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2006 I R 58/05, BFHE 213, 559, BStBl II 2006, 928) der streitgegenständliche Erhöhungsbetrag in einem Revisionsverfahren --das angefochtene FG-Urteil im Ergebnis bestätigend-- als vGA anzusetzen wäre, ist dies auch in dem Beschwerdeverfahren auf Zulassung der Revision zu berücksichtigen (z.B. allgemein BFH-Beschluss vom 20. November 2003 VII B 124/03, BFH/NV 2004, 362).

Ende der Entscheidung

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