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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2000
Aktenzeichen: I B 26/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- führte beim Finanzgericht (FG) Hamburg einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) u.a. wegen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen 1990 bis 1994. Sie machte sinngemäß geltend, das FA habe den Steuerfall nicht richtig und geleitet von sachfremden Erwägungen bearbeitet. Das FG --Richter am Finanzgericht X als Einzelrichter-- hat durch Urteil vom 23. September 1997 die Klage abgewiesen, weil der Gegenstand des Klagebegehrens nicht erkennbar sei und die Klägerin schuldhaft die Klagefrist versäumt habe. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Außerdem beantragt sie die Feststellung, dass X möglicherweise befangen sei.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Sie war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Der Antrag, die mögliche Befangenheit des X festzustellen, war abzulehnen.

1. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Dazu hätte sie vortragen müssen, welche Rechtsfrage in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren zu klären ist, warum die Bedeutung dieser Rechtsfrage über den konkreten Streitfall hinausgeht und aus welchen Gründen die Rechtsfrage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61, m.w.N.). Die Beschwerdeschrift der Klägerin enthält keine derartigen Angaben. Sie lässt vielmehr erkennen, dass die Klägerin im Revisionsverfahren keine Rechtsfrage geklärt, sondern aufgrund der Revision einen Sachverhalt aufgeklärt haben will. Die Klägerin leitet eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites allein aus der Behauptung ihres Geschäftsführers her, Bedienstete des FA hätten die Klägerin durch überhöhte Schätzungen vorsätzlich schädigen wollen und diese "deliktische Grundhaltung der sachbearbeitenden Finanzbeamten" könne durch das Revisionsverfahren offenbar werden.

2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist die Beschwerde unbegründet.

a) Das FG hat der Klägerin nicht rechtliches Gehör versagt.

Es hat sich, was das angegriffene Urteil zeigt, ausführlich mit dem Vorbringen der Klägerin befasst und versucht, deren Klagebegehren zu erkunden. Dass es nach Auffassung der Klägerin das Ziel ihres Vortrags verkannt hat, besagt noch nicht, dass das FG den Vortrag nicht oder nur unvollständig zur Kenntnis genommen hat. Das FG ist bei dem Versuch, den Sinn des Vortrags und der Anträge der Klägerin zu erkunden, zu Recht von deren objektiven Inhalt ausgegangen. Dieser lässt --wie das FG zutreffend entschieden hat-- in Bezug auf die angefochtenen Bescheide nicht erkennen, inwieweit die Klägerin deren Änderung begehrt.

b) Es ist auch kein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel, dass das FG dem Beweisantrag der Klägerin, die Ehefrau ihres Geschäftsführers über die Erteilung einer Postvollmacht zu vernehmen, nicht entsprochen hat. Für das FG bestand aufgrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung kein Anlass, den Sachverhalt insoweit aufzuklären.

Beweisthema des Antrags war nach Auffassung des FG nicht die Frage, ob die Ehefrau des Geschäftsführers Postsendungen in Empfang nehmen durfte, die die Klägerin betrafen. Vielmehr war Beweisthema nach der ausführlich begründeten Auffassung des FG die --für den Rechtsstreit unerhebliche-- Frage, ob die Ehefrau zur Entgegennahme von Postsendungen bevollmächtigt war, die ihren Ehemann persönlich betrafen.

Selbst wenn Beweisthema des Antrags die Frage gewesen sein sollte, ob der Ehefrau des Geschäftsführers für die Klägerin Postvollmacht erteilt worden war, bestand für das FG kein Anlass, dem Antrag zu entsprechen. Auch wenn unterstellt wird, die Ehefrau des Geschäftsführers sei nicht zur Entgegennahme der Einspruchsentscheidung berechtigt gewesen und die Klägerin habe daher die Klagefrist nicht versäumt, war die Klage aufgrund unzureichender Bezeichnung des Klagebegehrens unzulässig.

3. Der Antrag, die mögliche Befangenheit des Richters am FG X festzustellen, ist unzulässig. Im Verfahren gemäß § 115 Abs. 3 FGO kann nur über die Zulassung der Revision entschieden werden. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des FG, durch den ein X betreffendes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist, hat die Klägerin nicht erhoben.



Ende der Entscheidung

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