Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: I B 28/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 60a
FGO § 60a Satz 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2006 6 K 170/04 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben, mit der sie geltend macht, die Revision sei wegen Verfahrensmängeln, wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen der Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung zuzulassen. Am Verfahren sind neben der Klägerin weitere 532 Gemeinden und das Unternehmen, dessen Gewerbesteuer-Zerlegung streitig ist, als im finanzgerichtlichen Verfahren Beigeladene beteiligt. Der Senat hält es angesichts der Zahl der Beteiligten für zweckmäßig, in entsprechender Anwendung des § 60a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur solchen Beigeladenen die Beschwerdeschrift, weitere Schriftsätze der Beteiligten sowie die Entscheidung über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zuzustellen, die dies innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses ausdrücklich beantragen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. März 2007 IV B 76/05, BStBl II 2007, 466).

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe der § 60a Satz 7, § 56 FGO gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die im Tenor ausgesprochene Antragsfrist (= innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Bundesanzeiger) in Betracht kommt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück