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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.2005
Aktenzeichen: I B 3/04
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 118 Satz 1
AO 1977 § 130 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

Der Kläger macht geltend, dass im Streitfall die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Er trägt hierzu vor, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) von den Urteilen des BFH vom 16. Oktober 1986 VII R 159/83 (BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405) und vom 18. Juli 2000 VII R 32, 33/99 (BFHE 192, 405, BStBl II 2001, 133) sowie von dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 1987 4 K 309/86 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1988, 279) abweiche. Dem angefochtenen Urteil liege der abstrakte Rechtssatz zugrunde, dass eine Abrechnungsmitteilung in einem Steuerbescheid kein Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) sei. Demgegenüber hätten der BFH und das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass Anrechnungs- und Abrechnungsverfügungen Regelungscharakter hätten und selbständige begünstigende Verwaltungsakte i.S. des § 118 Satz 1 AO 1977 darstellten, die nur über § 130 Abs. 2 AO 1977 korrigiert werden könnten.

Das trifft indes aus mehreren Gründen nicht zu. Zum einen hat das FG in dem angefochtenen Urteil lediglich bezogen auf den Streitfall entschieden, dass die dort --konkret-- erteilte Abrechnung kein Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO 1977 gewesen sei; einen generellen Rechtssatz des vom Kläger beschriebenen Inhalts hat das FG nicht aufgestellt. Zum andern hat der BFH in den genannten Urteilen nicht entschieden, dass alles, was das Finanzamt in den Abrechnungsteil eines Steuerbescheides aufnimmt, eine bestandskraftfähige Regelung darstellt; die genannten Urteile beziehen sich vielmehr auf die Anrechnung von Steuerzahlungen aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen (§ 36 Abs. 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes a.F., § 18 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1973). Dies hat zwischenzeitlich auch der VII. Senat in seinem Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 147/04 (BFH/NV 2005, 744) ausdrücklich festgestellt, so dass --insbesondere auch im Hinblick auf die vom Kläger angeführte Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz-- eine (weitere) Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

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