Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2008
Aktenzeichen: I B 3/08
Rechtsgebiete: EStDV, EStG, FGO


Vorschriften:

EStDV § 60 Abs. 2 Satz 1
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichten bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Steuerbescheid zum Nachteil der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geändert werden durfte.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (G) im Jahr 1990 eine Alters- und Invalidenrente zugesagt. In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 hatte sie dafür eine Rückstellung in Höhe von 473 785 DM gebildet; die Bilanz zum 31. Dezember 1998 (Streitjahr) wies insoweit eine Rückstellung in Höhe von 517 559 DM aus.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Pensionsrückstellungen nur in Höhe von 211 929 DM (31. Dezember 1997) und 244 252 DM (31. Dezember 1998) anerkannt werden könnten, da eine Überversorgung vorliege. Er änderte deshalb den Körperschaftsteuerbescheid 1997 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und denjenigen für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO, wobei er jeweils die genannten Teilwerte der Versorgungsverpflichtung berücksichtigte.

Im weiteren Verlauf nahm das FA indessen an, dass die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vorgelegen hätten. Es änderte deshalb auf Antrag der Klägerin den Körperschaftsteuerbescheid 1997 erneut, wobei nunmehr wieder die ursprüngliche Pensionsrückstellung in Höhe von 473 785 DM berücksichtigt wurde. Im Anschluss daran wurde der Bescheid für das Streitjahr ebenfalls erneut geändert; dabei setzte das FA denjenigen Betrag, um den der Gewinn für 1997 zuvor gemindert worden war (473 785 DM ./. 211 929 DM = 261 856 DM), zusätzlich gewinnerhöhend an. Die Klage gegen den auf dieser Basis erlassenen Änderungsbescheid hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2007 8 K 7491/04 B).

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen, soweit sie in der gebotenen Weise dargelegt worden sind, nicht vor.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Grund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können nur die ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründe berücksichtigt werden.

2. Im Streitfall hat die Klägerin als klärungsbedürftig die Frage bezeichnet, "ob der Anpassungsvorgang an die steuerlichen Vorschriften nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV die Nachholung unterlassener Anpassungen auch für solche Perioden einschließt, die bestandskräftig sind". Ausweislich der weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung will sie damit geltend machen, dass in einem Revisionsverfahren geklärt werden müsse, ob bei Bestehen einer handelsrechtlichen Buchführungspflicht die Regeln zum "formellen Bilanzenzusammenhang" anwendbar sind oder ob dem der in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmte Maßgeblichkeitsgrundsatz entgegensteht. Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO:

Der Grundsatz des "formellen Bilanzenzusammenhangs" entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH. Er ist aus § 4 Abs. 1 EStG abgeleitet, der für den gesamten Bereich der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich gilt. Von § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG wird er schon deshalb nicht berührt, weil diese Vorschrift nur den Ansatz des Betriebsvermögens "zum Schluss des Wirtschaftsjahres" betrifft, während der "formelle Bilanzzusammenhang" sich auf den in § 4 Abs. 1 EStG erwähnten Ansatz "zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres" bezieht. Dementsprechend hat der BFH die dazu entwickelten Regeln im Rahmen der Besteuerung buchführender Unternehmer stets für einschlägig erachtet (z.B. BFH-Urteil vom 6. September 2000 XI R 18/00, BFHE 193, 279, BStBl II 2001, 106; BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 2006 I R 58/05, BFHE 213, 559, BStBl II 2006, 928; vom 4. März 2004 IV B 154/02, BFH/NV 2004, 1099). Dabei hat er nicht danach unterschieden, ob die maßgebliche Handelsbilanz nach Maßgabe des Bilanzrichtlinien-Gesetzes aufgestellt werden musste oder nicht; die in jenem Gesetz enthaltenen Regelungen, auf die die Klägerin besonders hinweist, sind in der bisherigen Rechtsprechung bereits berücksichtigt. Angesichts dessen ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage als höchstrichterlich geklärt anzusehen. Das schließt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung aus (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2000 III B 66/97, BFH/NV 2001, 158; vom 12. Dezember 2003 IV B 62/02, BFH/NV 2004, 770).

3. Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rügt die Klägerin eine "Divergenz i.S. einer einheitlichen Rechtsprechung", die zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen müsse. Daran ist richtig, dass die Revision u.a. dann nach der genannten Vorschrift zuzulassen ist, wenn das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht. Eine solche Abweichung wird aber nur dann i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, wenn der Beschwerdeführer einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herausarbeitet und ihm einen ebensolchen Rechtssatz aus einer Entscheidung des BFH derart gegenüberstellt, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603; vom 26. November 2007 VIII B 159/06, BFH/NV 2008, 801; vom 16. Januar 2008 VIII B 209/06, BFH/NV 2008, 1165). Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin beschränkt sich insoweit auf die Darstellung von Überlegungen, aus denen sich ihrer Ansicht nach die Fehlerhaftigkeit der Rechtsansicht des FG ergibt; das reicht zur Darlegung des in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO genannten Zulassungsgrundes nicht aus.

4. Dasselbe gilt schließlich im Zusammenhang mit § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Dazu führt die Klägerin lediglich aus, das FG habe bestimmte --in der Beschwerdebegründung dargestellte-- Überlegungen "nicht ausreichend gewürdigt". Damit aber rügt sie keinen Verfahrensmangel, sondern eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch das FG. Eine solche kann eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239; vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595; vom 21. April 2008 V B 231/07, BFH/NV 2008, 1358).



Ende der Entscheidung

Zurück