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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.12.1999
Aktenzeichen: I B 3/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennungsfähigkeit einer Pensionsrückstellung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der ihr 1934 geborener Gesellschafter-Geschäftsführer X zu 76 v.H. beteiligt ist. Ihre übrigen Gesellschafter sind die Ehefrau und die Kinder des X. Die Klägerin hat im Jahr 1989 das bis dahin von X betriebene Einzelunternehmen angepachtet und ist seither Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Ihr Wirtschaftsjahr läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

Der Anstellungsvertrag des X datiert vom 25. Juni 1989. In ihm heißt es u.a., dass der Vertrag "auf die Dauer von zwei Jahren unkündbar abgeschlossen" sei und sich jeweils um zwei weitere Jahre verlängere, wenn er nicht vorher gekündigt werde.

Am 30. Juni 1991 erteilte die Klägerin dem X eine Pensionszusage. Hiernach sollte X eine Pension in Höhe von 30 v.H. des zuletzt bezogenen Geschäftsführergehalts erhalten

- mit Erreichen des 65. Lebensjahres - oder dann, wenn das Anstellungsverhältnis wegen dauernder Berufsunfähigkeit des X endete - oder "mit einer Pensionszahlung im Rahmen der vorzeitigen Altersgrenze der Sozialversicherung, die beansprucht wird oder werden kann".

Ferner war bestimmt, dass X "seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach dieser Zusage" behalten sollte, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres endete.

In ihrer Bilanz zum 30. Juni 1991 bildete die Klägerin im Hinblick auf die genannte Zusage eine gewinnmindernde Pensionsrückstellung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und rechnete deshalb den zurückgestellten Betrag dem Einkommen der Klägerin hinzu. Die Klage gegen die auf dieser Basis erlassenen Bescheide hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht in der erforderlichen Weise dargelegt:

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2). Wird ein solches Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, so sind die geltend gemachten Zulassungsgründe in der Beschwerdeschrift (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), spätestens aber bis zum Ablauf der Beschwerdefrist darzulegen bzw. zu bezeichnen. Nur diejenigen Rügen, die auf diese Weise ordnungsgemäß angebracht worden sind, können im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf ihre Berechtigung hin überprüft werden; alle anderen sind nicht statthaft und müssen bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Zulassungsgrundes außer Betracht bleiben.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann gegeben, wenn der konkrete Fall eine Rechtsfrage aufwirft, die das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7, m.w.N.). Bei einer auf diesen Zulassungsgrund gestützten Nichtzulassungsbeschwerde ist es deshalb erforderlich, dass der Beschwerdeführer zum einen darauf eingeht, welche Rechtsfrage aus welchen Gründen im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist (BFH-Beschlüsse vom 20. August 1998 XI B 66/97, BFH/NV 1999, 478, 479; vom 11. September 1998 VII B 313/97, BFH/NV 1999, 484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61, m.w.N.). Ist die betreffende Frage bereits höchstrichterlich entschieden, so muss er hierzu insbesondere darlegen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung notwendig ist (BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1998 VIII B 64/98, BFH/NV 1999, 798; vom 26. Januar 1999 X B 135/98, BFH/NV 1999, 954; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 62, m.w.N.). Zum anderen muss der Beschwerdeführer dartun, dass die in Rede stehende Frage in dem konkreten Verfahren geklärt werden kann (BFH-Beschluss vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 59, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht:

Der im Streitfall durch die Pensionszusage begünstigte X ist, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung beherrschender Gesellschafter der Klägerin. Eine dem beherrschenden Gesellschafter erteilte Pensionszusage kann nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats u.a. nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen (Urteile vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419; vom 29. Oktober 1997 I R 52/97, BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318; Beschluss vom 27. Oktober 1998 I B 48/98, BFH/NV 1999, 671). Diesen Grundsatz, von dem der Senat auch in seinem von der Klägerin zitierten Urteil vom 19. Mai 1998 I R 36/97 (BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689) ausgegangen ist, will die Klägerin erkennbar nicht in Frage stellen.

Sie meint vielmehr lediglich, dass die genannte Regel in denjenigen Fällen nicht greifen könne, in denen die pensionsverpflichtete Kapitalgesellschaft sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Nachfolgerin eines anderen Unternehmens darstellt und der pensionsberechtigte Geschäftsführer bereits in dem anderen Unternehmen erfolgreich tätig gewesen war. Damit hat sie indessen schon deshalb nicht eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, weil genau diese Konstellation bereits dem Senatsurteil in BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318 zugrunde lag: Dort ging es ebenfalls um eine GmbH, die im Rahmen der Betriebsaufspaltung eines Einzelunternehmens gegründet worden war und deren Gesellschafter-Geschäftsführer das Einzelunternehmen zuvor langjährig geleitet hatte. Der damals beurteilte Sachverhalt ist mithin dem im Streitfall vorliegenden im Wesentlichen vergleichbar. Vor diesem Hintergrund wäre es jedenfalls Aufgabe der Klägerin gewesen, näher darzulegen, weshalb die von ihr als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage durch die genannte Entscheidung noch nicht ausreichend geklärt ist. Das ist nicht geschehen.

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Senat in seiner neueren Rechtsprechung für die genannte Fallgestaltung auf eine (zusätzliche) Probezeit des Geschäftsführers verzichtet hat (Senatsurteile in BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318, und vom 18. Februar 1999 I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384). Hierdurch wird indessen die Frage nach der maßgeblichen Erdienenszeit nicht berührt: Bei der Rechtsprechung zur Probezeit geht es allein darum, dass die Kapitalgesellschaft auch einem fremden Dritten gegenüber eine Pension nur dann zusagen würde, wenn dieser seine Qualifikation und damit seinen Wert für das Unternehmen hinreichend nachgewiesen hat; es ist deshalb gerechtfertigt, auf die Probezeit zu verzichten, wenn ein solcher Nachweis durch eine gleichwertige Tätigkeit in einem Vorläuferunternehmen erbracht ist. Demgegenüber hat das Erfordernis der Erdienenszeit mit der Qualifikation des Geschäftsführers nichts zu tun; es beruht vielmehr auf der Überlegung, dass die Zusage einer Pension regelmäßig eine Belohnung für die Betriebstreue des Arbeitnehmers darstellt (BFH in BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419, 420). Diese aber wird bei beherrschenden Gesellschaftern gerade nicht an der Betriebszugehörigkeit in der Vergangenheit, sondern allein an der voraussichtlichen Fortdauer der Beschäftigung bis zum Eintritt des Pensionsfalls gemessen. Es ist deshalb ausgeschlossen, hier eine frühere Betätigung des Geschäftsführers in die Betrachtung einzubeziehen, weshalb sich die neuere Rechtsprechung zur Probezeit nicht auf die Problematik der Erdienensdauer auswirken kann.

Selbst wenn man aber den Hinweis auf diese Rechtsprechung als "Darlegung" eines Klärungsbedürfnisses gelten lassen wollte, fehlt es jedenfalls an Ausführungen der Klägerin zur Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage. Diese wären indessen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ebenfalls erforderlich. Im Ergebnis ist deshalb die Voraussetzung des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht in statthafter Weise geltend gemacht worden.

3. Dasselbe gilt für die Rüge der Klägerin, das Urteil des FG weiche von der Rechtsprechung des BFH ab. Die Klägerin hat zwar hierzu auf die Urteile des Senats in BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318 und in BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689 hingewiesen. Sie hat jedoch nicht --wie es geboten gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 24. Februar 1999 IV B 68/98, BFH/NV 1999, 1114; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.)-- einen abstrakten Rechtssatz bezeichnet, der ihrer Ansicht nach einerseits dem FG-Urteil zugrunde liegt und andererseits von einem die BFH-Entscheidungen tragenden Rechtssatz abweicht. Vielmehr führt sie insoweit letztlich nur aus, dass das FG die bezeichnete BFH-Rechtsprechung nicht ausreichend beachtet oder unrichtig auf den Streitfall angewandt habe. Damit aber macht sie nicht eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG geltend, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.



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